Rechtsanwalt Alfio Mancani

02670, Warschau
Rechtsgebiete
Europarecht Familienrecht Handelsrecht und Gesellschaftsrecht
09.06.2015

HAFTUNG DER GESCHÄFTSFÜHRER EINER GMBH IN POLEN

1. Einleitung
 
Sehr oft wählen ausländische Investoren, die sich dazu entscheiden in Polen tätig zu werden, die Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Dabei üben sie häufig ihre Tätigkeit als Geschäftsführer aus. Jedoch ist den Beteiligten nicht immer bewusst welche Verantwortung und Haftung sich von der ausgeübten Stellung ergibt – eine Haftung, die auch das persönliche Vermögen des Geschäftsführers betreffen kann.
Ziel dieser Arbeit ist die Aufzeichnung der fundamentalen Grundsätze einer Haftung der Geschäftsführer einer GmbH in Polen.

Der Art. 299 des polnischen Gesetzbuches für Handelsgesellschaften (HGGB) sieht in Absatz 1 folgendes vor:
“Sofern sich die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft als fruchtlos erweist, haften die Geschäftsführer gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.”

Demnach haften die Geschäftsführer mit ihrem persönlichen Vermögen für alle Verbindlichkeiten der GmbH solidarisch, das heiβt jeder einzelne Geschäftsführer haftet für die Gesamtheit der Verbindlichkeiten. Diese Haftung hat auch einen subsidiären Charakter und somit muss sich der Gläubiger für die Erfüllung der Verbindlichkeit zunächst an die Gesellschaft wenden. Erst wenn eine Vollstreckung gegen die GmbH sich als uneffizient darstellt, kann man auf die Haftung der Geschäftsführer zurückgreifen.
 
2. Betroffene Rechtssubjekte und Reichweite der Haftung
 
Sowohl die Rechtsprechung des Kassationsgerichts, als auch die herschende Lehre in Polen sind sich einig, dass die Geschäftsführer für alle Verbindlichkeiten haften, die während ihrer Tätigkeit als Geschäftsführer entstanden sind. Sie können sich jedoch von der Haftung befreien, wenn sie die Insolvenz frühzeitig beantragen und bekannt machen, oder dies nicht schuldhaft versäumt wurde (Art. 299 Abs. 2 HGGB). Die Haftung erstreckt sich also auf die Verbindlichkeiten, die bereits zu dem Zeitpunkt entstanden und fällig sind, als die Geschäftsführer diese Position in der Gesellschaft inne hatten. Es ist auβerdem wichtig zu wissen, dass die Geschäftsführer seit dem Zeitpunkt ihrer Ernennung als Mitglied der Geschäftsführung haften; die Einschreibung in das Nationale Gerichtsregister (KRS) hat lediglich eine formelle Funktion.

Der Rahmen der Haftung, so wie er im Art. 299 HGGB beschrieben ist erscheint als besonders weit gefasst und schlieβt alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit ein, die nach einer fruchtlosen Vollstreckung noch offen sind. Gemäβ dem Urteil des Kassationsgerichts vom 07.12.2006 Az. III CZP 118/2006 ist die Erstattung der Gerichtskosten ebenfalls Bestandteil der Haftung. Der Geschäftsführer der Gesellschaft haftet auβerdem auch für die Verbindlichkeiten gegenüber der Sozialversicherungsanstalt (ZUS) und gegenüber den Ansprüchen und Forderungen der Mitarbeiter der Gesellschaft.
 
3. Voraussetzungen der Haftung
 
In der zuvor genannten Vorschrift gilt als grundsätzliche Voraussetzung für die persönliche und gemeinschaftliche Haftung der Geschäftsführer für die Verbindlichkeiten der GmbH die fruchtlose Vollstreckung gegen dieselbe. Konkret bedeutet dies, dass eine Dekret des Gerichtsvollziehers benötigt wird, um die Fruchtlosigkeit der Vollstreckung zu beweisen. Falls sich die Vollstreckung “nur” auf die Immobilien der Gesellschaft erstreckt hat, kommt es darauf an ob die Immobilien das ganze Vermögen der GmbH darstellen. Die Vollstreckung gegenüber der Gesellschaft ist nicht immer vonnöten: Falls evidente Gründe vorgliegen, dass eine eventuelle Vollstreckung kein brauchbares Ergebnis erzielen würde, kann die fruchtlose Vollstreckung auch mit anderen Mitteln bewiesen werden. In diesem Fall würde es ausreichen, wenn man beweisen kann, dass das gesamte Vermögen der GmbH aus Immobilien besteht und der Wert dieser Immobilien den Wert der privilegierten Schulden der Gesellschaft nicht erreicht; oder man kann beweisen, dass ein anderer Gläubiger bereits eine fruchtlose Vollstreckung gegen die Gesellschaft durchgeführt hat. Des Weiteren kann auch eine Ablehnung des Antrages des Insolvenzverfahrens als Beweis dienlich sein, wenn das Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken.

Ein wichtiges Urteil des Kassationsgericht vom 02.10.2007 (R.G. II CSK 301/07) entschied wörtlich, dass: “die Vorschrift des Art. 299 Absatz 1 Handelsgesellschaftengesetzbuch kann so interpretiert werden, dass die fruchtlose Vollstreckung mit jedwaigem Dokument bewiesen werden kann, welches die vermögenslose Lage der Gesellschaft bestätigt und somit dem Gläubiger erlaubt sich mit dem persönlichen Vermögen der Geschäftsführer zu befriedigen.” Auch ein Dekret über die Beendigung des Insolvenzverfahrens kann als Beweis einer fruchtlosen Vollstreckung dienen für den Fall, dass aus diesem Dekret eindeutig die Nichtbefriedigung des Gläubigers aufgrund des fehlenden Vermögens der Gesellschaft hervorgeht. Allein die fruchtlosen Vollstreckung gegen der Gesellschaft begründet jedoch noch nicht die Voraussetzung für einen Rückgriff auf das Vermögen der Geschäftsführer.

Daher sieht der Art 299 Absatz 2 Handelsgesellschaftengesetzbuch 3 Umstände vor, bei denen die persönliche Haftung der Geschäftsführer nicht vorliegt:
  1. Die Geschäftsführer haben die Insolvenz der Gesellschaft angemeldet oder einen Vergleichsverfahren initiiert
  2. Die Geschäftsführer können beweisen, dass sie trotz der fehlenden Anmeldung der Insolvenz oder der fehlenden Initiierung des Vergleichsverfahrens schuldlos gehandelt haben
  3. Trotz der fehlenden Insolvenz hat der Gläubiger keinen Schaden erlitten
 
4. Ausschluss der Haftung
 
Der Geschäftsführer ist von der persönlichen Haftung ausgeschlossen, wenn er beweisen kann, dass die Anmeldung zur Insolvenz oder das Vergleichsverfahren rechtzeitig angemeldet wurde oder der Mangel dieser Tätigkeiten nicht schuldhaft herbeigeführt wurden bzw. der Gläubiger keinen Schaden aufgrund dieser Verfehlung erlitten hat. Eine der Voraussetzungen für den Ausschluss der Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft ist also die rechtzeitige Anmeldung der Insolvenz oder die Initiierung des Vergleichsverfahrens. Aus der Vorschrift des Art. 299 HGGB geht leider nicht ausdrücklich hervor, was mit “rechtzeitig” gemeint ist und bisweilen stellt dieser Rechtsbegriff Schwierigkeiten bei der Subsumtion dar. Grundsätzlich versteht man unter “rechtzeitig” in Bezug auf die Anmeldung des Insolvenzverfahrens den Zeitpunkt, an dem die Geschäftsführung der GmbH nicht mehr in der Lage ist allen Verbindlichkeiten der Gesellschaft nachzukommen und somit die Insolvenz anmeldet. Mit der zuvorgenannten Anmeldung werden die Interessen der Gesellschaftsgläubiger gewahrt, die somit auf eine faire Befriedigung der Verbindlichkeiten hoffen können. Tatsächlich bedeutet die rechtzeitige Anmeldung des Insolvenzverfahrens, dass die Geschäftsführer von ihrer persönlichen Haftung befreit sind, da sie alles nötige getan haben. Allerdings nützt dies alles nichts, falls die Gesellschaft nicht einaml mehr über die Mittel zur Deckung der Verfahrenskosten und der Anmeldung zum Insolvenzverfahren verfügt. In diesem Fall wären die Geschäftsführer nicht von der persönlichen Haftung ausgeschlossen.
Diese Interpretation wurde auch von der Rechtsprechung bestätigt. Im Urteil 2008-09-24 (II CSK 142/08) hat der Richter beteuert, dass “der Zeitpunkt, indem das Vermögen der Gesellschaft die Kosten des Insolvenzverfahren nicht deckt und auch nicht die partielle Befriedigung der Verbindlichkeiten gewährleistet wird, also wenn die Gesellschaft breits Bankrott ist, kann nicht als rechtzeitig im Sinne des Art. 299 Absatz 2 Handelsgesellschaftengesetzbuch gelten. Der rechtzeitige Zeitpunkt ist der Moment, an dem eine Befriedigung der Verbindlichkeiten aller Gläubiger nicht möglich ist, aber noch ein Vermögen der Gesellschaft vorhanden ist, um zumindest die Gläubiger in einem Insolvenzverfahren zu befriedigen.” Fundamental erscheint die standardgemäβe Anmeldung eines Insolvenzverfahrens. Eine Ablehnung des Gerichts aufgrund formeller Fehler bei der Anmeldung des Insolvenzverfahrens hat zur Folge, dass die Anmeldung als nicht standardgemäβ erscheint und somit ein Ausschluss der Haftung der Geschäftsführer nicht in Frage kommt.
Für den zweiten Umstand muss der Geschäftsführer beweisen, dass die Geschäftsführung nicht schuld an einer fehlenden Anmeldung des Insolvenzverfahrens ist. Die Beweislast trägt dabei ausschlieβlich der GF, der sich somit von der persönlichen Haftung befreit. Er muss zunächst beweisen, dass sein Handeln gesetzeskonform war, da er seinen Aufgaben und Pflichten nachgekommen ist und eine eventuelle Verfehlung schuldlos zuststandegekommen ist. Das Fehlen der Schuldhaftigkeit ist ein Umstand, dass wie bereits ausgeführt die Haftung des Geschäftsführers ausschlieβt, wenn er objektive Gründe für eine nicht rechtzeitige Anmeldung des Insolvenzverfahrens hatte. Als Beispiel eines objektiven Grundes kann hier eine Krankheit aufgezählt werden, die einer ordnungsgemäβe Führung der Gesellschaft im Wege steht. Auch eine Geschäftsreise im Ausland kann im Einzelfall als Grund angegeben werden.
 
5. Schlussfolgerungen
 
Geschäftsführer einer polnischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu sein ist nicht nur eine Prestigefrage, sondern zieht auch eine gewisse Haftung mit sich. Die Haftung der Geschäftsführer ist subsidiär, da im polnischen System ein erhöhter Gläubigerschutz vorherrscht und somit alle Geschäftsführer gemeinschaftlich und in voller Höhe für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Im nachhinein können sie sich dann mit einem Regressanspruch an andere Rechtssubjekte wenden, die für den Schaden verantwortlich sind (Bspw. Angestellten der Gesellschaft, Buchhalter). Es gibt natürlich auch die zuvorgenannten Ausschlussgründe einer Haftung der Geschäftsführer, die im Art. 299 HGGB vorgesehen sind. Allerdings erscheint ein Ausschluss der Haftung der Geschäftsführer in der Praxis oft sehr schwer.
 

Für weitergehende Informationen oder im Bedarfsfall bleiben wir natürlich zur Verfügung.
 

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