Rechtsanwalt Alfio Mancani

02670, Warschau
Rechtsgebiete
Europarecht Familienrecht Handelsrecht und Gesellschaftsrecht
03.11.2016

Gründung einer Zweigniederlassung in Polen

Nach polnischer Rechtsordnung kann eine ausländische Gesellschaft eine Zweigniederlassung gründen, um eine unternehmerische Tätigkeit in Polen zu verfolgen. Dabei ist zu beachten, dass bei einer Gründung einer Zweigniederlassung der Grundsatz der Gegenseitigkeit zwischen Polen und dem anderen Staat indem das Mutterunternehmen eingetragen ist eingehalten werden muss.
 
Außerdem ist zu beachten, dass der Gesellschaftszweck nicht umfassender sein darf als der des Mutterunternehmens.
 
Für die Eintragung der Zweigniederlassung ist es notwendig eine eigens dafür vorgesehene Person zu bestimmen, die das ausländische Mutterunternehmen vertritt.
 
Für die Eintragung einer Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens in Polen sind im Übrigen auch folgende Voraussetzungen notwendig:
  1. Bestimmung des Geschäftssitzes der Zweigniederlassung im Gebiet der Republik Polen;
  2. Auflistung der Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder der ausländischen Muttergesellschaft, Funktion des Vertreters der ausländischen Muttergesellschaft, sowie Namen und Anschriften der Aufsichtsratsmitglieder (soweit gegeben);
  3. Mitteilung der relevanten Unternehmensdaten der Muttergesellschaft (inkl. Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer – Ust-IDNr., Handelsregisternummer), Mitteilung des Geschäftssitzes in Polen und Angabe der Person, die das Mutterunternehmen vertritt;
  4. Mitteilung des Gesellschaftszwecks der Zweigniederlassung, so wie es von der polnischen Klassifikation der Wirtschaftstätigkeiten (die in etwa der NACE-Klassifikation entspricht) vorgesehen ist.
Außerdem sind folgende Unterlagen notwendig:
  1. Vorstandsbeschluss des Mutterunternehmens, der die Gründung der Zweigniederlassung genehmigt und den Ort der Tätigkeit bestimmt;
  2. Vorstandsbeschluss, der den Vertreter der Zweigniederlassung bestimmt
  3. Notariell beglaubigtes Muster der Unterschrift des Vertreters der Zweigniederlassung
  4. Beglaubigte Kopie des Gründungsvertrages des Mutterunternehmens (mit beeidigter Übersetzung in polnischer Sprache) – es ist anzumerken, dass die Kopie des Gründungsvertrages von einem Notar beglaubigt werden muss und die Übersetzung von einem beeidigten Übersetzer durchgeführt werden muss;
  5. Handelsregisterauszug des Mutterunternehmens mit beeidigter Übersetzung desselben – es ist anzumerken, dass das Original des Auszuges auch von einem beeidigten Übersetzer übersetzt werden muss;
  6. Bescheinigung über das Bestehen des Gegenseitigkeitsprinzips für die Gründung von Zweigniederlassungen zwischen dem Herkunftsland des Mutterunternehmens und Polen (für Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist der Grundsatz der Gegenseitigkeit von einem internationalen Abkommen vorgesehen)
 
Des Weiteren muss die Zweigniederlassung ihren Sitz in Polen haben. Für die Steuerregistrierung wird vom Finanzamt ein Dokument (z.B. Mietvertrag), verlangt, dass die Bestimmung des Geschäftssitzes bestimmt und welches dem Antrag auf Eintragung beigefügt wird.
 
Es ist außerdem möglich einen Prokuristen zu bestimmen, der mit einer besonderen Vollmacht ausgestattet ist, um alle notwendigen Unterlagen der Tätigkeit der Zweigniederlassung zu unterzeichnen.
 
Im Gegensatz zu den Regelungen über Kapitalgesellschaften, ist für die Gründung einer Zweigniederlassung die vollständige Übersetzung in polnischer Sprache des Gründungsvertrages und des Handelsregisterauszuges notwendig. Dies kann je nach Einzelfall erhöhte Kosten mit sich führen.
 
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Dott. Marco Arena
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