Rechtsanwalt Udo Schwerd

Udo Schwerd
81379, München
Rechtsgebiete
Steuerrecht Handelsrecht und Gesellschaftsrecht Erbrecht
06.05.2022

Versteuerung von Kryptowährungen

Wer mit Kryptowährungen handelt, muss damit rechnen, dass das Finanzamt unter gewissen Voraussetzungen seinen Teil von den Gewinnen bzw. Erträgen einfordert. Kryptowährungen sind zwar spannende Kapitalanlagen, unter Umständen ist es jedoch wie bei anderem Kapitalvermögen erforderlich, die erwirtschafteten Gewinne in der Einkommensteuererklärung anzugeben und zu versteuern.

Wichtiges und Relevantes zu Kryptowährungen und Steuern

Der Handel mit Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum, Ripple, Dogecoin und Co. ist immer mehr in der Mitte der Gesellschaft angekommen. Schon länger geht es folglich nicht mehr ausschließlich um die grundlegenden Informationen zum Handel mit Kryptowährungen. Interessierte suchen inzwischen schon nach mehr Details, also z.B. was das beste Ethereum Wallet ist, wie automatische Handelssysteme für mehr Gewinne sorgen können und welche App die besten Optionen bietet. Auch die Versteuerung der Kursgewinne oder Einnahmen aus Krytowährungen wird zunehmend bedeutend. Inzwischen gibt es schon eine Reihe sicherer Möglichkeiten, die gekauften Coins auf eigenen Wallets zu speichern und zu verwahren.

Generell ist es im privaten Handel mit Wirtschaftsgüter jeglicher Art selten, dass man Steuern bezahlen muss. Ob das Finanzamt dennoch einen Teil einfordert, hängt im Wesentlichen von zwei Einflussfaktoren ab:

  • Haltedauer (Zeitraum, in dem die Kryptowährungen im Besitz sind) und
  • Höhe des Gewinns mit dem Handel oder Tausch von Kryptowährungen.

Die Haltedauer bei Kryptowährungen

Die Haltedauer ist der erste Aspekt, der als Grundlage für eine mögliche Versteuerung von Gewinnen aus dem Handel mit Bitcoin und anderen Coins eine wesentliche Rolle spielt. Hier gilt gem. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG eine Frist von 1 Jahr. Wer die digitalen Währungen länger hält, muss Gewinne nicht in der Steuererklärung angeben und auch nicht versteuern. Das Finanzamt geht zur Klärung dieser Frist üblicherweise von dem Prinzip “First in, first out” aus. Bedeutet, die ersten Coins, die gekauft werden, sind auch die ersten, die wieder verkauft werden.

Spekulationssteuer auf Gewinne

Wird eine Kryptowährung innerhalb der Jahresfrist wieder verkauft und liegen die Veräußerungsgewinne – nach Verrechnung mit Verlusten – insgesamt über 600 Euro, muss der gesamte Betrag versteuert werden. Man spricht auch von der Spekulationssteuer, die es gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG auch für Grundstücke gibt, wobei dort eine Haltefrist von 10 Jahren gilt.

Darüberhinaus gibt es noch eine Besonderheit. Denn die 600 Euro gelten nicht exklusiv für Erträge aus dem Handel oder Tausch mit Kryptowährungen. Sie beziehen sich auch auf sonstige Veräußerungen von Wirtschaftsgütern, die binnen eines Jahres getätigt werden. Wird also als Beispiel ein Auto, Fahrrad oder eine Sammlung verkauft, muss dieser Betrag eingerechnet und folglich in der Steuererklärung angegeben werden.

Verlängerung der Haltedauer auf 10 Jahre

Die Haltedauer kann sich sogar auf 10 Jahre verlängern, wenn man durch Staking oder Lending (Verleihen einer Kryptowährung) Erträge erwirtschaftet.

Muß man Angaben zum Gewinn in der Steuererklärung machen, erfolgen diese in der Anlage für Sonstige Einkünfte (SO). Bei Kryptowährungen müssen die Daten des Kaufs als auch des Verkaufs genannt sein. Möglich ist das direkt im Formular oder aber in einer Extra-Aufstellung.

Werbungskosten bei sonstigen Einkünften

Werden Gebühren für Transaktionen über den Händler fällig, können diese als Werbungskosten geltend gemacht werden. Folglich ist es legitim, diese vom Gewinn abzuziehen.

Die Versteuerung der Gewinne aus dem Handel oder Tausch von Kryptowährungen erfolgt im Übrigen mit dem persönlichen Steuersatz. Werden Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften nicht vollständig oder gar nicht angegeben, kann eine Steuerhinterziehung vorliegen.


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