Rechtsanwalt Udo Schwerd

Udo Schwerd
81379, München
Rechtsgebiete
Steuerrecht Handelsrecht und Gesellschaftsrecht Erbrecht
05.08.2020

Kurzarbeitergeld für Geschäftsführer

Eine GmbH bzw. UG haftungsbeschränkt kann unter bestimmten Voraussetzungen auch mit ihrem Geschäftsführer Kurzarbeit vereinbaren und entsprechendes Kurzarbeitergeld beantragen. Ein Unternehmen kann grundsätzlich für alle Mitarbeiter Kurzarbeitergeld beantragen, die sich in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis befinden. Auch beim Geschäftsführer der GmbH oder UG haftungsbeschränkt können die vertraglichen Verhältnisse so gestaltet sein, dass diese wie abhängige Beschäftigte zu behandeln sind.

Kurzarbeitergeld für Geschäftsführer

Eine abhängige Beschäftigung ist gem. § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit in persönlicher Abhängigkeit vom Arbeitgeber, insbesondere auf Basis eines Anstellungs- oder Arbeitsvertrages (BSG, Urteil vom 19.08.2015, B 12 KR 9/14).

Anhaltspunkte hierfür sind:

  • Eingliederung in den Betrieb und
  • Bindung an Weisungen des Arbeitgebers hinsichtlich Zeit, Dauer, Art und Ort der Tätigkeit.

Beides ist bei dem Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft von Natur aus nicht sehr stark ausgeprägt. Diese Kriterien haben daher beim Geschäftsführer nur wenig Aussagekraft.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat jedoch mit den Urteilen in 2012 und 2015 auch für Geschäftsführer einer GmbH bzw. UG haftungsbeschränkt klare Grundsätze zur Abgrenzung zwischen einer abhängigen Beschäftigung und einer selbständigen Tätigkeit aufgestellt. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben sich diesen Grundsätzen angeschlossen.

Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

Seitdem sind beim Geschäftsführer und geschäftsführenden Gesellschafter die folgenden Grundsätze zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit heranzuziehen:

  • Der geschäftsführende Alleingesellschafter einer GmbH ist wie ein selbständiger Unternehmer für die GmbH tätig (BSG, Urteil vom 24.11.2005, B 12 RA 1/14 R).
  • Ein geschäftsführender Gesellschafter mit mindestens hälftigem Anteil am Stammkapital ist stets in der Lage, auf den Inhalt der Gesellschafterbeschlüsse maßgeblichen Einfluss zu nehmen und somit Entscheidungen zu verhindern.  Er ist somit einem selbständigen Unternehmer gleichzustellen (BSG, Urteil vom 17.05.2001, B 12 KR/00 R).
  • Ein geschäftsführender Gesellschafter mit einer Sperrminorität in der Gesellschafterversammlung ist mangels der arbeitnehmertypischen Bindung an Weisungen Dritter nicht mit einem abhängig Beschäftigten vergleichbar (BSG, Urteil vom 30.04.2013, B 12 KR 19/11 R).
  • Geschäftsführer ohne Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft (Fremd-Geschäftsführer) sind regelmäßig wie abhängig Beschäftigte zu beurteilen. Sie unterliegen der Sozialversicherungspflicht.

Die Vereinbarungen im Geschäftsführeranstellungsvertrag spielen für die Frage der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit nur noch eine unwesentliche Rolle.

Kurzarbeitergeld für Geschäftsführer einer UG haftungsbeschränkt

Diese Grundsätze hat das SG Speyer in einem aktuellen Urteil vom 31.07.2020 (S 1 AL 134/20) bestätigt und den Anspruch auf Kurzarbeitgeld für den Geschäftsführer einer UG haftungsbeschränkt bejaht.

Das SG Speyer hatte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die Gewährung von Kurzarbeitergeld für einen Geschäftsführer einer UG haftungsbeschränkt zu entscheiden. Diese war aufgrund der Auswirkungen der Coronakrise in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht. Die Bundesagentur für Arbeit vertrat die Auffassung, dass für den Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft kein Kurzarbeitergeld gewährt werden könne. Dieser leite die Geschicke des Unternehmens mit der Aufgabe, neue Kunden zu finden und Kurzarbeit zu vermeiden.

Die Entscheidung ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen.


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