Rechtsanwalt Udo Schwerd

Udo Schwerd
81379, München
Rechtsgebiete
Steuerrecht Handelsrecht und Gesellschaftsrecht Erbrecht
18.10.2019

Kein Vertrauensschutz aus früheren Betriebsprüfungen

Das Bundessozialgericht (BSG) hat einen Vertrauensschutz aus abgeschlossenen, beanstandungsfreien Betriebsprüfungen in der Vergangenheit abgelehnt. Dies geht aus einem Terminbericht über die Sitzung des 12. Senats des BSG vom 19.09.2019 in Angelegenheiten des Versicherungs- und Beitragsrechts hervor. Mehrere GmbHs hatten gegen Beitragsnachforderungen der Deutschen Rentenversicherung geklagt, die sich aus der nachträglichen Feststellung der Sozialversicherungspflicht beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer ergeben hat.

Sozialversicherungspflicht der Geschäftsführer

Wie auf dieser Seite schon mehrfach berichtet, gehört die Prüfung der Sozialversicherungspflicht der Geschäftsführer einer GmbH zu den Schwerpunkten einer Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung. Inzwischen sollte zumindest Steuerberatern und Lohnabrechnungsstellen die neue Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und die geänderte Verwaltungspraxis zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht der Gesellschafter- Geschäftsführer einer GmbH  bekannt sein. Hiernach sind ganz vereinfacht gesagt

  • Fremdgeschäftsführer und
  • Gesellschafter- Geschäftsführer (ohne zumindest eine Sperrminorität in der Gesellschafterversammlung zu haben)

jeweils abhängig beschäftigt und daher sozialversicherungspflichtig. Aus meiner Sicht müssen Steuerberater und Lohnabrechnungsstellen für eine GmbH grundsätzlich davon ausgehen, dass eine Sozialversicherungspflicht vorliegt. Eine Abweichung hiervon ist nur in begründeten Ausnahmen möglich, die keinesfalls durch eine eigene Beurteilung der Sozialversicherungspflicht ersetzt werden darf. Anderenfalls sehe ich ein erhebliches Risiko, dass die entsprechenden Abrechnungsstellen für Beitragsnachforderungen haften.

Die betroffenen GmbHs haben sich in ihren Klagen gegen die Beitragsnachforderungen infolge einer fehlerhaften Beurteilung der Sozialversicherungspflicht der Geschäftsführer darauf berufen, dass frühere Betriebsprüfungen eben auch keine Sozialversicherungspflicht festgestellt hatten und hieraus ein gewisser Vertrauensschutz in die rechtliche Beurteilung abzuleiten sei.

Der 12. Senat des BSG hat nunmehr jedoch klargestellt, dass ein solcher Vertrauensschutz aufgrund vorangegangener beanstandungsloser Betriebsprüfungen nicht besteht (BSG, 19.09.2019, B 12 R 25/18 R und weitere). Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass diese lediglich mit sogenannten „Prüfmitteilungen“ abgeschlossen wurden, die mangels Regelungsgehalts keinen Verwaltungsakt darstellen. Eine Grundlage für Vertrauensschutz sei daher nicht gegeben. Auch ist der Rentenversicherungsträger nicht verpflichtet, für vergangene Zeiträume zwischenzeitlich als rechtswidrig erkannte Feststellungen in dem zu erlassenden Verwaltungsakt zu treffen. Eine Selbstbindung der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund aufgrund einer früheren Verwaltungspraxis konnte schon deshalb nicht eintreten, weil den Behörden kein Spielraum bei der Beurteilung eingeräumt ist, ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt oder nicht.

Kein Bestands- und Vertrauensschutz für die Vergangenheit

Die klagenden GmbHs können keinen Vertrauensschutz nach Art. 20 Abs. 3 GG aufgrund einer Änderung der sogenannten Kopf-und-Seele-Rechtsprechung des BSG beanspruchen. Im Grundsatz besteht kein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand höchstrichterlicher Rechtsprechung, sondern nur bei Hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere bei einer in jeder Hinsicht gefestigten und langjährigen Rechtsprechung.

Zwar haben die Leistungssenate des BSG in der Vergangenheit zur Beurteilung von Ansprüchen auf Sozialleistungen als Ausnahme von der Regel der Maßgeblichkeit der Rechtsmacht Personen trotz fehlender Mehrheit an der GmbH als selbständig und deshalb nicht leistungsberechtigt angesehen, wenn sie „Kopf und Seele“ des Unternehmens waren. Auf diese als Ausnahme und nur nach Prüfung der Umstände des Einzelfalls entwickelte Rechtsprechung hat der für das Mitgliedschafts- und Beitragsrecht zuständige erkennende Senat nur sehr vereinzelt zurückgegriffen und die familiären Umstände lediglich als Teilaspekte in die Gesamtwürdigung einbezogen. Eine gefestigte „Kopf-und-Seele“-Rechtsprechung bestand nicht.

Der 12. Senat des BSG hat die Verfahren allerdings zum Anlass genommen, seine Rechtsprechung zu beanstandungslosen Betriebsprüfungen im Hinblick auf die grundrechtsrelevante Indienstnahme der Arbeitgeber für Zwecke der Sozialversicherung fortzuentwickeln, um mehr Rechtssicherheit zu schaffen. Künftig ist auch bei beanstandungsfreien Betriebsprüfungen das Verfahren gemäß § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV durch einen Verwaltungsakt abzuschließen, der insbesondere den Umfang, die geprüften Personen und das Ergebnis der Betriebsprüfung festhält. Dies ergibt sich insbesondere aus der Einführung von § 7 Abs. 4 S. 2 BVV zum 01.01.2017, wonach der Arbeitgeber durch den Prüfbescheid oder das Abschlussgespräch zur Prüfung Hinweise zu den festgestellten Sachverhalten erhalten soll, um in den weiteren Verfahren fehlerhafte Angaben zu vermeiden.

In Zukunft: Zwingende Prüfung der Sozialversicherungspflicht

Nach wie vor ist die Deutsche Rentenversicherung bei der Definition des Gegenstands einer Betriebsprüfung grundsätzlich frei (vgl § 11 Abs. 1 S. 1 BVV). Aus dem systematischen Zusammenspiel der Regelungen über die Statusfeststellung und der vom Gesetzgeber festgestellten Schutzbedürftigkeit des in § 7a Abs. 1 S. 2 SGB IV genannten Personenkreises folgt aber, dass sich die Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung zwingend auf die im Betrieb tätigen

  • Ehegatten und Lebenspartner,
  • Abkömmlinge des Arbeitgebers sowie
  • geschäftsführende GmbH- Gesellschafter

zu erstrecken, sofern ihr sozialversicherungsrechtlicher Status nicht bereits durch einen Verwaltungsakt festgestellt ist.


Copyright © 2008
This feed is for personal, non-commercial use only.
The use of this feed on other websites breaches copyright. If this content is not in your news reader, it makes the page you are viewing an infringement of the copyright. (Digital Fingerprint:
)

Der Beitrag Kein Vertrauensschutz aus früheren Betriebsprüfungen erschien zuerst auf blogmbh.de.