Rechtsanwalt Udo Schwerd

Udo Schwerd
81379, München
Rechtsgebiete
Steuerrecht Handelsrecht und Gesellschaftsrecht Erbrecht
29.07.2010

Kündigungsschutz für GmbH-Geschäftsführer

Der Geschäftsführer einer GmbH ist Mitglied des Vertretungsorgans einer juristischen Person und wird daher gem. § 14 KSchG grundsätzlich nicht vom Schutzbereich des Kündigungsschutzgesetzes erfasst. Dies gilt unabhängig davon, ob er Fremdgeschäftsführer oder Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH ist. Das Kündigungsschutzgesetz ist bis auf wenige Ausnahmen auf den Geschäftsführer einer GmbH nicht anwendbar. Mit wenigen Worten besteht der Kündigungsschutz laut § 1 Kündigungsschutzgesetz darin, dass eine ordentliche Kündigung unwirksam ist, wenn sie nicht durch bestimmte Gründe sozial gerechtfertigt ist. Zu unterscheiden sind Gründe, die in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers liegen und solchen Gründe, die betriebliche Ursachen haben. Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung ist ein besonderes Auswahlverfahren bestimmt, das den Arbeitgeber zu einer Sozialauswahl unter mehreren Arbeitnehmern zwingt. Als Auswahlkriterien sind die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und der Grad einer Behinderung des Arbeitnehmer geregelt. Darüber hinaus hat die Rechtsprechung zum Arbeitsrecht weitere Elemte des Kündigungsschutz entwickelt, insbesondere das Erfordernis einer vorherigen Abmahnung im Falle einer verhaltensbedingten Kündigung. Obwohl beim Abschluß eines Geschäftsführervertrages weitgehend Vertragsfreiheit herrscht und gerade beim Fremdgeschäftsführer nachvollziehbare Gründe dafür sprechen, dass für diesen die Geltung des Kündigungsschutzgesetz in einen Geschäftsführervertrag aufzunehmen ist, haben die Gerichte eine solche Regelung bislang mit dem Hinweis abgelehnt, dass dies den Prinzipien des GmbH-Rechts entgegenstehe. Nunmehr hat der BGH hat in einem Grundsatz-Urteil (BGH, Urteil v. 10.05.2010, AZ II ZR 70/09) entschieden, dass die GmbH – vertreten durch die Gesellschafterversammlung – und der Geschäftsführer einen solchen Kündigungsschutz im Geschäftsführervertrag vereinbaren können. Ausgangsbasis dieser Entscheidung des BGH war die Klage eines Geschäftsführers gegen die Kündigung seines Geschäftsführervertrags durch die GmbH als Arbeitgeber. Die Parteien stritten über den Fortbestand des Anstellungsverhältnisses einschließlich einer ergänzend vereinbarten betrieblichen Altersversorgung im Wege einer Pensionszusage. Der maßgebliche Geschäftsführervertrag enthielt unter Nr. 3 Vertragsdauer/Kündigung folgende Bestimmungen: “Für die Kündigung gelten im Übrigen zugunsten des Geschäftsführers die Bestimmungen des deutschen Kündigungsschutzrechtes für Angestellte. Das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.” Im Zusammenhang mit der Bestellung eines weiteren Geschäftsführers war es zwischem dem Kläger und der GmbH zu Unstimmigkeiten gekommen, so dass sich die GmbH veranlasst sah, den Geschäftsführervertrag zu kündigen und die betriebliche Altersversorgung mittels Pensionszusage zu widerrufen. Der Geschäftsführer klagte auf Feststellung, dass das Anstellungsverhältnis und die Pensionszusage fortbestehen. Das Landgericht Frankfurt hat der Feststellungsklage stattgegeben, aber auf Antrag der GmbH das Geschäftsführerdienstverhältnis zwischen den Parteien gegen Bezahlung einer Abfindung aufgelöst (§§ 14 Abs. 2 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG). Das Oberlandesgericht Frankfurt hat das Feststellungsbegehren des Klägers, soweit es auf den Fortbestand des Anstellungsverhältnisses einschließlich der Pensionszusage über den 31. März 2007 hinaus gerichtet war, abgewiesen und die Auflösungsentscheidung des Landgerichts aufgehoben. Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hatte zu prüfen, ob die Parteien in einem Geschäftsführervertrag die entsprechende Geltung der Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes wirksam vereinbaren können, insbesondere der Bestimmung des § 1 Abs. 1 und 2 KSchG. Diesbezüglich hat der BGH also nun entschieden, dass “die Regeln des Kündigungsschutzgesetzes in das Vertragsverhältnis zwischen GmbH und Geschäftsführer wirksam einbezogen werden kann und damit das deutsche Kündigungsschutzrecht für Angestellte auch für Geschäftsführer einer GmbH gelten kann. Darüber hinaus können in einem Geschäftsführervertrag auch andere Vereinbarungen zum Schutz der Geschäftsführer getroffen werden, so z.B. die Beschränkung der Beendigung des Geschäftsführervertrags durch eine außerordentliche Kündigung oder durch die Vereinbarung einer sehr langen Kündigungsfrist.” Copyright © 2008
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Tags

Abfindung, Altersversorgung, BGH, Dienstverhältnis, Fremdgeschäftsführer, Geschäftsführer, Geschäftsführervertrag, Gesellschafter, Gesellschafterversammlung, Gesellschaftsrecht, GmbH, Kündigung, Kündigungsschutz, Kündigungsschutzgesetz, Pensionszusage, Rechtsprechung