Rechtsanwalt Udo Schwerd

Udo Schwerd
81379, München
Rechtsgebiete
Steuerrecht Handelsrecht und Gesellschaftsrecht Erbrecht
05.11.2009

Forderungen der GmbH und ihre Bewertung

Forderungen einer GmbH können je nach Fälligkeit zum Anlagevermögen (bei mittel- und langfristigen Forderungen) oder zum Umlaufvermögen (bei Forderungen aus Lieferungen und Leistungen oder andere kurzfristige Forderungen) gehören. Gerade bei kleinen Gesellschaften ist immer wieder zu erleben, dass die Gesellschaften Forderungsbestände in der Bilanz ausweisen, zu deren Werthaltigkeit oder Entstehung die Geschäftsführer keine Angaben mehr machen können. Doch nicht nur das, auch die Bewertung von Forderungen an sich scheint in der Praxis der Bilanzierung immer wieder Probleme zu bereiten, so dass ich dieses Thema nachfolgend näher beleuchten will. Aktuell habe ich es bei Überprüfung der Bilanzen einer GmbH aus den letzten 3 Jahren erlebt, dass uneinbringliche Forderungen ohne Berichtigung der Umsatzsteuer ausgebucht wurden, was bei einer kleinen Gesellschaft schon an die Substanz gehen bzw. bis zur Insolvenz führen kann, da die Umsatzsteuer für die uneinbringliche Forderung noch aus dem Gewinn des übrigen Geschäfts bezahlt werden muss.  Grundsätzlich sind Forderungen gem. § 253 Abs. 1 S. 1 HGB i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 EstG mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Die Anschaffungskosten einer Forderung sind mit dem Nennwert der Forderung gleichzusetzen. Mittel- und Langfristige Forderungen des Anlagevermögens mit voraussichtlich dauernder Wertminderung müssen jedoch gem. § 253 Abs. 2 S. 3 HGB mit dem niedrigeren Stichtagswert angesetzt werden. Das gleiche gilt gem. § 253 Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG auch für kurzfristige Forderungen des Umlaufvermögens. Eine Bewertung von Forderungen unter dem Nennwert ist vor allem in den Fällen vorzunehmen, in denen ein Minderwert der Forderungen wegen
  • eines allgemeinen Ausfallrisiko,
  • eines konkreten Ausfallrisiko,
  • Belastung mit Skonti, sonstigen Erlösschmälerungen oder Kosten der Verfolgung gegeben ist.
Der Bestandswert der Forderungen ist dann mittels einer Pauschalwertberichtigung im Falle des allgemeinen Ausfallwagnis oder mittels einer Einzelwertberichtigung im Falle eines konkreten Ausfallwagnis zu korrigieren. Zu beachten ist jedoch, dass die Wertberichtigung nur auf die Netto-Forderungen vorgenommen wird. Eine Berichtigung der Umsatzsteuer ist gem. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG nur bei Uneinbringlichkeit der Forderung zulässig. Beispiel: Bewertung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Eine ABC- Handels- GmbH hat am 31.12. folgende Forderungen aus Lieferungen und Leistungen: Gesamtbestand der Forderungen (inkl. 19% USt): 119.000 Euro Darin sind enthalten: - uneinbringliche Forderungen im Wert von 11.900 Euro - dubiose Forderungen im Wert von 4.165 Euro mit einem Ausfallrisiko von 30% Der allgemeine Forderungsausfall betrug nach den Erfahrungen in den letzten Jahren 3% des Gesamtbestands der Forderungen. Für die Kosten- und Zinsbelastung erscheint ein Pauschalsatz von 2% als angemessen. Lösung: 1. Ausbuchung der uneinbringlichen Forderungen und Kürzung der Umsatzsteuer Forderungsabschreibung  10.000 Euro  an  Forderungen aus L&L 11.900 Euro USt-Schuld  1.900 Euro 2. Bewertung der dubiosen Foderungen: Einzelwertberichtigung mit 30% des Nettobetrags der Forderungen ohne Kürzung der Umsatzsteuer. Einzelwertberichtigung 1.050 Euro (= 30% von 4.165 abzgl. 19% USt) an Forderungen aus L&L 1.050 Euro 3. Bewertung der restlichen Forderungen unter Berücksichtigung des allgemeinen Ausfallrisiko Die Pauschalwertberichtigung ist auf den Nettobetrag der Forderungen vorzunehmen, der nach Abzug der uneinbringlichen und dubiosen Forderungen übrig bleibt. Gesamtbestand der Forderungen 119.000 ./. uneinbringliche Forderungen 11.900 ./. dubiose Forderungen 4.165 verbleibende Forderungen 102.935 ./. 19% Umsatzsteuer 16.435 Nettobetrag 86.500 Delkredere 3% 2.595 Pauschalwertberichtigung  2.595 Euro  an  Forderungen aus L&L  2.595 Euro Copyright © 2008
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Tags

Ausfallrisiko, Berichtigung, Bewertung, Bilanz, Bilanzierung, Einzelwertberichtigung, Forderungen, Nennwert, Pauschalwertberichtigung, Umsatzsteuer