Rechtsanwalt Udo Schwerd

Udo Schwerd
81379, München
Rechtsgebiete
Steuerrecht Handelsrecht und Gesellschaftsrecht Erbrecht
20.03.2010

Eröffnungsbilanz der GmbH

Bei der Eröffnungsbilanz der GmbH handelt es sich um einen Vermögensstatus auf den Zeitpunkt der Errichtung oder des Beginns der Geschäftstätigkeit. In erster Linie bezweckt die Eröffnungsbilanz die Information der Geschäftsführer bzw. der Gründungsgesellschafter über die bedungenen bzw. bereits gezahlten Einlagen. Ferner bildet die Eröffnungsbilanz die Basis für die Buchführung und die darauf aufbauende Bilanz zum Schluß des ersten Rumpf-Geschäftsjahres sowie in den folgenden Wirtschaftsjahren. Inhalt:
  1. 1. Dokumentation Vermögens- und Kapitalverhältnisse
  2. 2. Eröffnungsbilanz und Stichtag
  3. 3. Eröffnungsbilanz und Aufstellungsfrist
  4. 4. Wertansätze in der Eröffnungsbilanz
  5. 5. Gliederung der Eröffnungsbilanz
  6. 6. Aufstellung, Unterschrift, Offenlegung
  7. 7. Kosten für Erstellung der Eröffnungsbilanz
  1. Dokumentation Vermögens- und Kapitalverhältnisse Genauso wie die Bilanz zum Ende eines Wirtschaftsjahres hat die Eröffnungsbilanz die Aufgabe der Dokumentation und Information der Geschäftsführer und Gesellschafter über die Vermögens- und Kapitalverhältnisse der GmbH zu Beginn der Geschäftstätigkeit. In der Eröffnungsbilanz wird der Umfang der Einlageansprüche der GmbH gegenüber den Gesellschaftern ausgewiesen oder bei Errichtung zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Handelsregister Art und Wert der empfangenen Einlagegegenstände. Im Falle der Einbringung eines Unternehmens in die GmbH hat die Eröffnungsbilanz auch die Funktion einer Übernahmebilanz. Dasselbe gilt auch bei Umwandlungen in eine GmbH nach Umwandlungsgesetz (UmwG) sowie bei Formwechsel. Führt die GmbH die Buchwerte des übernommenen Unternehmens fort, entspricht die Eröffnungsbilanz der Schlußbilanz des übernommenen Unternehmens. Die Eröffnungsbilanz muss nicht durch eine Gewinn- und Verlustrechnung oder einen Anhang ergänzt werden, kann aber in Einzelfällen zweckmäßig sein. 2. Eröffnungsbilanz und Stichtag Nach § 242 Abs. 1 HGB hat jeder Kaufmann zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluß (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluß geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen. Der exakte Stichtag zur Aufstellung der Eröffnungsbilanz der GmbH ist in der Literatur umstritten, da bei der Gründung einer GmbH unterschiedliche Phasen zu unterscheiden sind. Es  besteht jedoch Einigkeit darüber, dass die Eröffnungsbilanz frühestens auf den Zeitpunkt der Errichtung und spätestens auf den Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister aufzustellen ist. Streng genommen entsteht die GmbH erst mit der Eintragung ins Handelsregister, so dass auch erst zu diesem Zeitpunkt eine Eröffnungsbilanz aufzustellen wäre. Dies erscheint jedoch nicht zweckmäßig, wenn man bedenkt, dass die GmbH in der Praxis meist schon vor Eintragung ins Handelsregister die gewerbliche Tätigkeit aufnimmt und am allgemeinen Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Um diese Geschäfte auch in der Buchführung zu dokumentieren, ist die Eröffnungsbilanz als Basis der Buchführung schon zu einem früheren Zeitpunkt notwendig. Aus meiner Sicht erwirbt die GmbH bereits mit der notariellen Beurkundung der Satzung Ansprüche gegen die Gründungsgesellschafter auf Leistung der Einlagen. Ferner entstehen Gründungsaufwendungen in Höhe der Notargebühren. Daher ist es in meinen Augen richtig, die Eröffnungsbilanz im Interesse einer lückenlosen Buchführung auf den Zeitpunkt der Errichtung aufzustellen bzw. auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäfte, wenn dieser vor dem Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister liegt. 3. Eröffnungsbilanz und Aufstellungsfrist Im Gesetz wird keine Frist genannt, innerhalb derer die Eröffnungsbilanz aufzustellen ist. Die Geschäftsführer der GmbH sind jedoch gehalten, die Eröffnungsbilanz zeitnah zum oben genannten Stichtag aufzustellen. Als spätesten Zeitpunkt kann man die Aufstellungsfrist von 6 Monaten  gem. § 242 Abs. 1 S. HGB ansehen. Dies erscheint jedoch vor dem Hintergrund der Eröffnungsbilanz als Basis der Buchführung sehr problematisch, da ja die Buchführung auf der Eröffnungsbilanz aufsetzen soll. Bei großen GmbH`s muss die Aufstellung der Eröffnungsbilanz gem. §§ 264 Abs. 1 S. 2 i.V.m. 242 Abs. 1 S. 2 HGB innerhalb der Frist von 3 Monaten abgeschlossen sein. Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß kann für die verantwortlichen Geschäftsführer schon strafrechtliche Sanktionen veranlassen. Das gilt auch für die vorsätzlich unrichtige Wiedergabe der Vermögens- und Kapitalverhältnisse der GmbH. 4. Wertansätze in der Eröffnungsbilanz Für die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz der GmbH gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 246 bis 251 HGB und die ergänzenden Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung. Gemäß Vollständigkeitsgrundsatz und Einzelansatzgebot müssen in der Eröffnungsbilanz der GmbH alle Vermögensgüter, die am Stichtag der Eröffnungsbilanz im rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentum der GmbH stehen. Im Falle der Bargründung der GmbH sind bei Aufstellung der Eröffnungsbilanz zum Zeitpunkt der Errichtung die (ausstehenden) Einlagen der Gesellschafter als Aktiva anzusetzen. Wird die Eröffnungsbilanz zum Stichtag der Eintragung ins Handelsregister aufgestellt, sind statt der Einlageansprüche die dafür empfangenen Beträge anzusetzen. Im Rahmen der Passiva ist das Stammkapital der GmbH mit dem Nennbetrag anzusetzen. 5. Gliederung der Eröffnungsbilanz Für die Gliederung der Eröffnungsbilanz der GmbH gelten die allgemeinen Grundsätze des § 265 HGB. Nach § 266 Abs. 1 HGB muss die Eröffnungsbilanz in Kontoform und nach S. 2 in der vorgeschriebenen Postenreihenfolge aufgestellt werden. Aus § 266 Abs. 2 HGB ergibt sich das Gliederungsschema für die Eröffnungsbilanz. Im Falle der Bargründung einer GmbH und Aufstellung der Eröffnungsbilanz auf den Zeitpunkt der Errichtung könnte die Eröffnungsbilanz wie folgt aussehe, dass unter Aktiva die Ausstehenden Einlagen der Gesellschafter ausgewiesen werden und unter Passiva das Gezeichnete Kapital, das streng genommen bis zur Eintragung der GmbH ins Handelsregister als “Zur Durchführung der Gründung gezeichnetes Kapital” zu benennen ist. 6. Aufstellung, Unterschrift, Offenlegung Für die Aufstellung der Eröffnungsbilanz der GmbH sind gem. §§ 35 Abs. 1, 41 GmbHG die Geschäftsführer verantwortlich. Nach §§ 245 S. 1 i.V.m. 242 Abs. 1 S. 2 HGB ist die Eröffnungsbilanz von allen Geschäftsführern persönlich unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Zweckmäßig ist auch eine Feststellung der Eröffnungsbilanz durch die Grüdnungsgesellschafter, insbesondere im Falle der Sachgründung einer GmbH. Die Eröffnungsbilanz unterliegt nach HGB keiner Prüfungspflicht. Jedoch ist ein etwaiger Prüfer der Bilanz für das erste Rumpf-Wirtschaftsjahr gehalten, auch die Eröffnungsbilanz zu prüfen. Die Eröffnungsbilanz muss auch nicht offengelegt werden. 7. Kosten für Erstellung der Eröffnungsbilanz Die Kosten für die Erstellung einer Eröffnungsbilanz sind abhängig von der Höhe des Stammkapitals der GmbH. Für eine GmbH mit einem Stammkapital in Höhe von 25.000 Euro sieht die Steuerberatergebührenordnung in § 35 Abs. 1 Nr. 4 StBGebV einen Gebührensatz von 5/10 bis 12/10 vor. Bei Ansatz einer mittleren Gebühr von 8/10 entstehen somit Kosten für die Eröffnungsbilanz in Höhe von 129,60 zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer. Copyright © 2008
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Bargründung, Bilanz, Bilanzierung, Buchführung, Eröffnungsbilanz, Geschäftsführer, Gesellschafter, GmbH, GmbHG, Gründung, Handelsregister, Offenlegung, Stammkapital