Rechtsanwalt Udo Schwerd

Udo Schwerd
81379, München
Rechtsgebiete
Steuerrecht Handelsrecht und Gesellschaftsrecht Erbrecht
14.08.2020

Betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung

Für eine betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung gilt seit 01.01.2019 eine Zuschusspflicht des Arbeitgebers. Soweit die Vereinbarung zur Entgeltumwandlung zur Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen führt, muss der Arbeitgeber einen Betrag in Höhe von 15% des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Zuschuss an den Versorgungsträger entrichten. Bei einer Vereinbarung zur Entgeltumwandlung vor dem 01.01.2019 gilt die Zuschusspflicht allerdings erst ab dem 01.01.2022.

Inhalt:

  1. Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung
  2. Zuschusspflicht des Arbeitgebers bei Entgeltumwandlung
  3. Beispiel „Betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung

1. Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung

Ist ein Arbeitnehmer oder GmbH-Geschäftsführer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, besteht gegenüber der GmbH der Anspruch, einen Teil des zukünftigen Gehalts in Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge umzuwandeln. Dieser Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung ist mit der Regelung in § 1a BetrAVG am 01.01.2002 in Kraft getreten.

Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Geschäftsführer können von der GmbH verlangen, dass von den künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung als Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung verwendet werden. Die Durchführung des Anspruchs wird durch Vereinbarung geregelt.

Die Entscheidung über den Durchführungsweg verbleibt allerdings zunächst beim Arbeitgeber. Ist der Arbeitgeber zu einer Durchführung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse (§ 1b Abs. 3) oder über eine Versorgungseinrichtung nach § 22 nicht bereit, kann der Arbeitnehmer die Durchführung im Wege einer Direktversicherung verlangen (§ 1b Abs. 2 BetrAVG).

Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer fallen nicht in den Schutzbereich des Betriebsrentengesetzes und haben daher auch keinen Anspruch auf Entgeltumwandlung gem. § 1a BetrAVG.

2. Zuschusspflicht des Arbeitgebers bei Entgeltumwandlung

Ergänzend zu dem Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung betrifft den Arbeitgeber seit 01.01.2019 eine Zuschusspflicht gem. § 1a Abs. 1a BetrAVG, soweit durch die Entgeltumwandlung eine Einsparung bei den Sozialversicherungsbeiträgen entsteht. In diesem Fall muss der Arbeitgeber 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an die Pensionskasse, Direktversicherung oder den Pensionsfonds weiterleiten.

Ist die Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnlichen Geschäftsführer vor dem 01.01.2019 abgeschlossen worden, gilt die Zuschusspflicht allerdings erst ab dem 01.01.2022 (§ 26a BetrAVG).

Für Gesellschaften mit bereits bestehendem System der betrieblichen Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung lautet die Empfehlung, die Betriebsvereinbarung bzw. die vertraglichen Vereinbarungen zu prüfen und an die neue Rechtslage anzupassen. Ferner ist mit dem Versorgungsträger zu klären, wie die Zuschusspflicht in die laufenden Verträge integriert werden können.

3. Beispiel „Betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung

Die Muster GmbH gewährt ihrem angestellten Geschäftsführer Müller (nicht am Stammkapital der GmbH beteiligt) ein monatliches Grundgehalt in Höhe von EUR 4.000,00. Ab 01.11.2020 erhält der Geschäftsführer eine Versorgungszusage im Wege einer reinen Beitragszusage. Der monatliche Beitrag in Höhe von EUR 200,00 wird im Wege der Entgeltumwandlung erbracht.

Der steuer- und sozialversicherungspflichtige Bruttoarbeitslohn des Geschäftsführers vermindert sich durch die Entgeltumwandlung auf EUR 3.800,00. Da sich hierdurch bei den Sozialversicherungsbeiträgen eine Einsparung ergibt, muss die Muster GmbH einen Zuschuss in Höhe von monatlich EUR 30,00 (15 % von EUR 200,00) zusätzlich an die Pensionskasse weiterleiten. Der Gesamtbeitrag von EUR 2.760,00 pro Kalenderjahr (= EUR 230,00 x 12) bleibt steuerfrei.


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