Rechtsanwalt Udo Schwerd

Udo Schwerd
81379, München
Rechtsgebiete
Steuerrecht Handelsrecht und Gesellschaftsrecht Erbrecht
17.10.2020

BSG zur Sozialversicherungspflicht angestellter Gesellschafter

Die Sozialversicherungspflicht angestellter Gesellschafter in der GmbH (mitarbeitende Gesellschafter) beurteilt sich nach ihrer Rechtsmacht, die Gebundenheit an Weisungen der Geschäftsführer aufzuheben. Ganz aktuell, aber etwas am Rande hat das Bundessozialgericht (BSG) die Kriterien zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht einer angestellten Gesellschafterin einer GmbH bestätigt und verfeinert.

Inhalt:

  1. Kriterien zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht angestellter Gesellschafter
  2. Beispiel zur Sozialversicherungspflicht angestellter Gesellschafter einer GmbH
  3. BSG zur Sozialversicherungspflicht angestellter Gesellschafter einer GmbH

1. Kriterien zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht angestellter Gesellschafter der GmbH

Wie beim geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH beurteilt sich auch die Sozialversicherungspflicht angestellter Gesellschafter nach ihrer gesellschaftsrechtlich eingeräumten Rechtsmacht, auf Entscheidungen der Gesellschafterversammlung maßgeblichen Einfluss zu nehmen. Dennoch gibt es einen kleinen, aber eklatanten Unterschied zwischen Gesellschafter-Geschäftsführer und mitarbeitendem Gesellschafter auf Basis eines Anstellungsvertrages.

Im wesentlichen geht es darum, ob ein mitarbeitender Gesellschafter aufgrund seiner Beteiligung am Stammkapital oder satzungsmäßiger Sonderrechte in der Lage ist, die Gebundenheit an Weisungen der Geschäftsführer aufzuheben.

2. Beispiele aus der Praxis

Hierzu zunächst ein aktuelles Beispiel aus meiner Beratungspraxis:

Die Brüder Anton und Franz Huber haben vor 3 Jahren zusammen eine GmbH gegründet. Beide Brüder sind Geschäftsführer und jeweils hälftig am Stammkapital der GmbH beteiligt. Die Deutsche Rentenversicherung hat im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach Gründung der GmbH festgestellt, dass beide als geschäftsführende Gesellschafter mit jeweils hälftigem Anteil am Stammkapital nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Nunmehr soll einer der beiden Brüder als Geschäftsführer abberufen werden, ohne dass sich dadurch sein Status in der Sozialversicherung ändert. Ist das möglich? Wenn ja, wie?

Man könnte das Beispiel auch dahingehend abwandeln, dass Vater und Sohn zusammen eine GmbH gründen wollen. Beide sollen jeweils 50 % des Stammkapitals der GmbH übernehmen. Zunächst soll jedoch nur der Vater als Geschäftsführer der GmbH bestellt werden. Der Sohn soll zwar in der GmbH mitarbeiten und ein Gehalt beziehen, aber er möchte seine private Krankenversicherung behalten und weder in die gesetzliche Rentenversicherung noch in die Arbeitslosenversicherung einzahlen. Ist das möglich? Wenn ja, wie?

3. BSG zur Sozialversicherungspflicht angestellter Gesellschafter einer GmbH

Zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht angestellter Gesellschafter einer GmbH hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 12.05.2020 folgendes ausgeführt:

Zum Sachverhalt:

In der Zeit vom 19.1.2012 bis zum 31.12.2012 war die Klägerin nicht mehr als Geschäftsführerin, sondern als Sachbearbeiterin für die GmbH tätig. Daraus ergibt sich eine andere Beurteilung im Rahmen der Sozialversicherung. Die Klägerin war in diesem Zeitraum bei der GmbH abhängig beschäftigt und unterlag der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Nach dem Arbeitsvertrag der Klägerin vom 1.1.2012 war sie in diesem Zeitraum bei einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden mit der Auftragsbearbeitung, Beratung und Softwarepflege betraut. In Ausübung dieser Tätigkeit war sie in die betriebliche Organisation der GmbH eingegliedert. Ungeachtet dessen enthält der Arbeitsvertrag für eine abhängige Beschäftigung typische Regelungen. Die Klägerin erhielt eine vorab vereinbarte feste monatliche Vergütung ohne Erfolgsbeteiligung in Höhe von 5.000 Euro brutto in den ersten drei Monaten und von 3.200 Euro brutto in der Folgezeit. Das Gehalt lag somit unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenzen. Zudem hatte sie Anspruch auf 30 Tage Erholungsurlaub im Jahr.

BSG , Urteil vom 12.05.2020, B 12 KR 30/19 R

BSG zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht einer angestellten Gesellschafterin mit 70 % Anteil am Stammkapital gem. Gesellschafterliste

Trotz ihres Anteils am Stammkapital in Höhe von 70 % versetzte ihre Gesellschafterstellung sie nicht in die Lage, Einzelanweisungen an sich im Bedarfsfall zu verhindern. Ein Gesellschafter, der in der GmbH angestellt und nicht zum Geschäftsführer bestellt ist, besitzt allein aufgrund seiner gesetzlichen Gesellschafterrechte nicht die Rechtsmacht, seine Weisungsgebundenheit als Angestellter der Gesellschaft aufzuheben. Denn das Weisungsrecht über die Angestellten der GmbH obliegt grundsätzlich der Geschäftsführung und eben nicht der Gesellschafterversammlung (stRspr; vgl BSG, Urteil vom 11.11.2015, B 12 KR 13/14 R; BSG, Urteil vom 17.5.2001, B 12 KR 34/00 R; BSG, Urteil vom 23.6.1994, 12 RK 72/92). Nur für Gesellschafter, die kraft ihrer gesellschaftsrechtlichen Position letztlich auch die Leitungsmacht gegenüber dem Geschäftsführer haben und damit nicht ihrerseits dessen Weisungsrecht unterliegen, ist die Versicherungspflicht mangels abhängiger Beschäftigung ausgeschlossen (ausführlich hierzu BSG, Urteil vom 25.1.2006, B 12 KR 30/04 R).

BSG , Urteil vom 12.05.2020, B 12 KR 30/19 R

Sozialversicherungspflicht der Gesellschafterin trotz Anteilsmehrheit i.H.v. 70 %

An dieser Stelle mag der eine oder andere verwundert sein. Bislang ist man ja stets davon ausgegangen ist, dass ein Gesellschafter mit einem Anteil von mehr als 50 % regelmäßig nicht der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht unterliegt. Diesbezüglich zwingt das Urteil des BSG daher zum weiteren Nachdenken.

Mit ihrem Anteil am Stammkapital i.H.v. 70 % war die Klägerin als Sachbearbeiterin für GmbH rechtlich an die Weisungen ihres zum alleinigen Geschäftsführer bestellten Ehemanns gebunden. Allein dieser führte die laufenden Geschäfte, zu denen auch die Ausübung des Weisungsrechts gegenüber den Beschäftigten der Gesellschaft gehörte. Der Gesellschaftsvertrag sieht weder Einschränkungen seiner Vertretungsbefugnis (vgl. § 37 GmbHG) noch seines Weisungsrechts gegenüber den Beschäftigten vor. Insbesondere ist der Gesellschafterversammlung nicht das Weisungsrecht gegenüber der Klägerin im Allgemeinen oder für bestimmte Einzelfälle vorbehalten (vgl BSG, Urteil vom 11.11.2015, B 12 KR 13/14 R).

BSG , Urteil vom 12.05.2020, B 12 KR 30/19 R

Ein angestellter Gesellschafter kann sich nur dann auf seine Anteilsmehrheit berufen, wenn ihn diese in die Lage versetzt, seine beherrschende Stellung in der Gesellschafterversammlung tatsächlich auszuüben. Haben andere Gesellschafter allerdings eine Sperrminorität, ist das nicht möglich.

Trotz ihrer Stellung als Mehrheitsgesellschafterin war die Klägerin nicht in der Lage, diese Zuständigkeitsverteilung zu ändern, die dem Geschäftsführer im Rahmen der laufenden Geschäftsführung auch die Dienstaufsicht über die Angestellten zuweist. Denn § 9 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags fordert für alle Beschlüsse betreffend die Geschäftsführung (§§ 6 bis 8 des Gesellschaftsvertrags) eine Mehrheit von 75 % der Stimmen aller Gesellschafter. Allein aufgrund ihres Gesellschaftsanteils von 70 % konnte die Klägerin keine Beschränkungen der Geschäftsführung erwirken. Daher unterstand sie letztlich – wie alle anderen Beschäftigten – dem Weisungsrecht des Geschäftsführers.

BSG , Urteil vom 12.05.2020, B 12 KR 30/19 R


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