Rechtsanwalt Udo Schwerd

Udo Schwerd
81379, München
Rechtsgebiete
Steuerrecht Handelsrecht und Gesellschaftsrecht Erbrecht
11.09.2020

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis 31.12.2020 verlängert

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wird bis 31.12.2020 verlängert, allerdings nur für die Fälle der Überschuldung. Geschäftsführer zahlungsunfähiger Gesellschaften sind ab 01.10.2020 wieder zum Insolvenzantrag verpflichtet, wenn die Zahlungsunfähigkeit nicht rechtzeitig beseitigt werden kann. Die bis 30.09.2020 befristete Aussetzung der Insolvenzantragspflicht konnte die befürchtete Pleitewelle infolge der Coronakrise vorerst abwenden. Nun steigt der Sanierungsdruck auf die betroffenen Unternehmen jedoch erheblich an. In vielen Fällen wird die Beseitung einer Zahlungsunfähigkeit nur durch Zuführung neuen Eigenkapitals oder weiterer Gesellschafterdarlehen gelingen.

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht im Falle der Überschuldung bis 31.12.2020

Mit der Regelung in § 4 COVInsAG wurde das Bundesjustizministerium ermächtigt, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und die Regelung zum Eröffnungsgrund bei Gläubigerinsolvenzanträgen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bis zum 31.03.2021 zu verlängern. Hiervon hat die Bundesregierung nun Gebrauch gemacht, um die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für den Fall der Überschuldung bis 31.12.2020 zu verlängern. Eine nochmalige Verlängerung bis 31.03.2021 erscheint momentan unwahrscheinlich.

Insolvenzantragspflicht im Falle der Zahlungsunfähigkeit ab 01.10.2020

Ab 01.10.2020 sind Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft im Falle der Zahlungsunfähigkeit wieder zum Insolvenzantrag verpflichtet, wenn diese nicht innerhalb von drei Wochen beseitigt werden kann. Hinsichtlich der Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit ist auch auf das Urteil des BGH vom 19.12.2017 (Az. II ZR 88/16) zu verweisen.

Die befürchtete und wohl unvermeidliche Pleitewelle wird somit voraussichtlich im IV. Quartal 2020 beginnen. Für Unternehmer und Geschäftsführer in allen Rechtsformen und Branchen wird die Qualität des Liquiditäts- und Forderungsmanagements eine herausragende Rolle einnehmen.

Aufgaben und Pflichten der Geschäftsführer

Für Geschäftsführer einer GmbH oder UG haftungsbeschränkt in der Krise besteht nunmehr die erstrangige Aufgabe und Pflicht darin, mit allen Mitteln die Liquidität der Gesellschaft sicherzustellen, falls möglich auch durch Aufnahme von Darlehen bei Gesellschaftern, Banken oder Dritten. Eine Liquiditätsplanung zumindest für das IV. Quartal 2020 und das kommende Jahr ist ebenfalls dringend zu empfehlen.

Ist die GmbH oder UG haftungsbeschränkt momentan ausreichend liquide bzw. zahlungsfähig i.S.d. BGH-Urteils vom 19.12.2017, sollten die Geschäftsführer schon jetzt eine etwaige Überschuldung der Gesellschaft prüfen und spätestens bis zum 31.12.2020 beseitigen. Hier sind insbesondere Geschäftsführer angesprochen, die ihre Liquidität in der vergangenen Monaten durch die Aufnahme von Fremdkapital sichergestellt haben. Achten Sie dabei insbesondere auf Forderungen, die im Zuge der Coronakrise nicht bezahlt wurden und ggf. im Wert zu berichtigen sind. Dies kann sich in der Bilanz zum 31.12.2020 verheerend auswirken.


Copyright © 2008
This feed is for personal, non-commercial use only.
The use of this feed on other websites breaches copyright. If this content is not in your news reader, it makes the page you are viewing an infringement of the copyright. (Digital Fingerprint:
)

Der Beitrag Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis 31.12.2020 verlängert erschien zuerst auf blogmbh.de.