Rechtsanwalt Udo Schwerd

Udo Schwerd
81379, München
Rechtsgebiete
Steuerrecht Handelsrecht und Gesellschaftsrecht Erbrecht
08.12.2020

Überlassung eines E-Bikes an Mitarbeiter

E-Bikes sind enorm im Trend. Für Unternehmen stellt sich diesbezüglich die Frage, ob und wie die Überlassung eines E-Bikes an einen Geschäftsführer oder Mitarbeiter steuerrechtlich abzurechnen ist. Die nachfolgenden Ausführungen gelten ausschließlich für echte E-Bikes, die erstmals nach dem 01.01.2019 an den Geschäftsführer der GmbH oder einen Mitarbeiter überlassen werden. Erfolgte die Überlassung vor diesem Zeitpunkt gelten andere Regelungen. Auch für Fahrräder und sog. Pedelecs gelten andere Regelungen.

Die Überlassung von E-Bikes an Geschäftsführer oder Mitarbeiter

Elektro-Fahrräder (E-Bikes) sind verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen, wenn der Elektromotor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt. Gemäß EU-Richtlinie 2002/24/EG gehören dazu 2-rädrige Kfz (Klasse L1e) mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und maximaler Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren.

Ermittlung des geldwerten Vorteils bei Überlassung eines E-Bikes

Der geldwerte Vorteil im Zusammenhang mit der Überlassung eines E-Bikes an Geschäftsführer oder Mitarbeiter ist Bestandteil des Gehalts und wird in gleicher Weise wie bei Überlassung eines Firmenwagens ermittelt:

Entweder nach der 1 %-Regelung (gem. § 8 Abs. 2 S. 2-3 EStG) oder nach der Fahrtenbuchmethode (gem. § 8 Abs. 2 S. 4-5 EStG). (Ländererlaß vom 09.01.2020, S. 2334, BStBl 2020 I S. 174).

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2031, wird als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) für das Kalenderjahr 2019 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten halbierten und ab 1. Januar 2020 1 % eines auf volle 100 Euro abgerundeten Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt. In diesen Fällen kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber dieses Fahrrad angeschafft, hergestellt oder geleast hat.

Ländererlaß vom 09.01.2020, S. 2334, BStBl 2020 I S. 174

Hiernach greift also bei erstmaliger Überlassung eines E-Bikes nach dem 01.01.2019 die neue Viertelung der Bemessungsgrundlage.

Ermittlung des geldwerten Vorteils unter Anwendung der 1%-Regelung

Bei Anwendung der 1%-Regelung (das dürfte wohl der Normalfall sein), ist der Listenpreis des E-Bikes nur zu 1/4 anzusetzen. Für Fahrten zur Arbeit ist ein Zuschlag von 0,03 % hinzuzurechnen, ebenfalls auf Basis von 1/4 des Listerpreises. Bei weniger als 15 Fahrten im Monat können alternativ auch die tatsächlichen Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer angesetzt werden.

Beispiel:

Die Muster GmbH kauft am 01.12.2020 ein echtes E-Bike. Der Listenpreis für das E-Bike beträgt 5.000 Euro. Der Geschäftsführer Huber nutzt das E-Bike auch privat und für Fahrten zur Arbeit (Entfernung einfach 5 km). Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung beträgt 25% von 5.000 Euro, also 12,50 Euro. Für die Fahrten zur Arbeit sind zusätzlich 0,03% je km der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeit anzusetzen, also 1,88 Euro. Im Rahmen der Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit setzt der Geschäftsführer Huber folgende Werbungskosten an: 220 Tage x 5 km x 0,30 Euro = 330 Euro.

Ermittlung des geldwerten Vorteils bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode

Wird der Anteil der privaten Nutzung doch unter Anwendung der Fahrtenbuchmethode ermittelt, sind die Anschaffungskosten für das E-Bike nur zu 1/4 zu berücksichtigen.


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