Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
14.05.2014

Zwei Wohnungen eines Paares sind noch nicht ein Haushalt

© Corgarashu - Fotolia.comDas Jobcenter darf einer unverheirateten alleinerziehenden Hartz-IV-Bezieherin nicht die Hilfeleistung kürzen, nur weil ihr Partner sich regelmäßig in ihrer Wohnung aufhält. Denn hat der Partner eine eigene Wohnung, liegt weder ein gemeinsamer Haushalt noch ein gemeinsames Wirtschaften vor, entschied das Sozialgericht Ulm in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 05.03.2014 (AZ: S 4 AS 1764/13). Die Ulmer Richter bekräftigten damit die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.

Im konkreten Fall hatte eine Mutter neben dem regulären Arbeitslosengeld-II-Regelsatz für Alleinstehende einen Mehrbedarf für Alleinerziehende in Höhe von monatlich 44,88 € erhalten.

Nachdem ihr Lebensgefährte sie bei Jobcenterbesuchen begleitete, veranlasste die Behörde bei der Hartz-IV-Bezieherin einen Hausbesuch. Dabei stellte sich heraus, dass der Partner regelmäßig bei der Frau im Haushalt anwesend war. Gemeldet war er allerdings in einer anderen Wohnung.

Das Paar lebe in einer auf Dauer angelegten Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft, stellte das Jobcenter fest. Es liege ein Haushalt über zwei verschiedene Wohnungen vor. Prompt kürzte die Behörde den damaligen Regelsatz von monatlich 382,00 € für Alleinstehende auf 345,00 € für Partner in einer Bedarfsgemeinschaft. Auch der Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende wurde gestrichen.

Das Sozialgericht pfiff das Jobcenter jedoch zurück. Anders als bei einer Ehe liege bei nicht verheirateten Paaren eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft nur vor, wenn die Partner in einer gemeinsamen Wohnung zusammenlebten. Nur dadurch werde die „innerliche Verbundenheit“ nach außen dokumentiert. Hier liege ein gemeinsames Zusammenleben in einer Wohnung aber nicht vor.

Die Kammer schloss sich damit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an. Die Kasseler Richter hatten bereits am 23.08.2012 ähnlich entschieden (AZ: B 4 AS 34/12).

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