Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
27.06.2019

Weiblicher Griff in Hüftspeck mit Arbeitsrechtsfolgen

Das Handelsblatt durfte einem Redakteur wegen dessen nicht genehmigter Veröffentlichung eines Textes in der taz zur MeToo-Debatte abmahnen. Die Meinungsäußerungsfreiheit des Handelsblatt-Redakteurs wird damit nicht verletzt, urteilte am Mittwoch, 26.06.2019, das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf (AZ: 4 Sa 970/18).

Hintergrund des Rechtsstreits war ein Firmenevent eines deutschen Unternehmens in den USA. Der beim Handelsblatt angestellte Journalist Harald Schumacher war für eine Berichterstattung ebenfalls vor Ort.

In seinem Bericht schilderte er ein Gespräch mit der Unternehmerin, die das Event ausrichtete. Danach habe er seinen Verzicht, etwas essen zu wollen, ihr damit begründet, dass er „zu viel Speck überm Gürtel“ habe. Die Unternehmerin habe dies dann mit einem kräftigen Griff in den Hüftspeck des Journalisten „überprüft“.

Diese Passage in den Artikel wurde mit nachträglicher Billigung des Handelsblatt-Chefredakteurs gestrichen. Schuhmacher hatte erfolglos auf eine Veröffentlichung beharrt. Daraufhin verfasste er einen Artikel für die taz mit dem Titel „Ran an den Speck“. Darin schilderte er den erlebten Übergriff der Unternehmerin und brachte den Vorfall in Zusammenhang mit der MeToo-Debatte.

Wegen der nicht genehmigten Veröffentlichung in der taz erteilte das Handelsblatt dem Redakteur eine Abmahnung. Der Verlag berief sich dabei auf den geltenden Manteltarifvertrag (MTV) für Redakteurinnen und Redakteuren an Zeitschriften.

Schuhmacher sah durch die Abmahnung seine Meinungsäußerungsfreiheit verletzt.

Doch die arbeitsrechtliche Maßnahme war gerechtfertigt, urteilte das LAG Düsseldorf. Denn nach den tariflichen Regelungen bedarf die Verwertung einer dem Redakteur bei seiner Tätigkeit bekanntgewordenen Nachricht der Einwilligung des Verlages. Diese Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit sei auch gerechtfertigt. Die innere Pressefreiheit des Redakteurs werde damit nicht verletzt.

Zwar sei Schuhmacher von dem Vorfall selbst betroffen gewesen. Hier überwiege aber der dienstliche Zusammenhang. So habe er über das Firmenevent berichten sollen. Auch sei die handelnde Person die Unternehmerin selbst gewesen.

In einem solchen Fall sei es nicht zu beanstanden, wenn der Kläger vor einer Veröffentlichung in einer anderen Tageszeitung die Einwilligung des Verlages einholt und im Falle einer Ablehnung vor Gericht Rechtsschutz sucht. Dies habe er aber nicht getan, so dass der Arbeitgeber ihn abmahnen durfte. Unverhältnismäßig sei dies nicht, so das LAG.

 

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Ihr Thorsten Blaufelder: Fachanwalt für Arbeitsrecht, Wirtschaftsmediator, Business Coach und Referent

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