Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
05.12.2019

Vereinbarung über Crowdworking ist kein Arbeitsverhältnis

LAG München sieht keine weisungsgebundene Arbeit

Die Vereinbarung zur Nutzung einer sogenannten Crowdworking-Internetplattform führt noch nicht zu einem regulären Arbeitsverhältnis. Auch wenn ein Crowdworker im erheblichen Umfang Arbeiten ausführt, die auf der Internetplattform von Auftraggebern eingestellt werden, liegt damit kein weisungsgebundenes Arbeitsverhältnis vor, urteilte am Mittwoch, 04.12.2019, das Landesarbeitsgericht (LAG) München (AZ: 8 Sa 146/19).

Im konkreten Fall hatte der Kläger eine Vereinbarung mit dem Betreiber einer Crowdworking-Internetplattform geschlossen. Auf der Plattform stellen unterschiedliche Kunden Arbeitsaufträge ein, die von den Crowdworkern übernommen werden können. Der Kläger hatte hierzu eine „Basisvereinbarung“ mit dem Portalbetreiber geschlossen.

Danach können Crowdarbeiter die eingestellten Aufträge mithilfe einer App sichten, die in einem selbst gewählten Radius von bis zu 50 Kilometer angezeigt werden. Übernimmt der Crowdworker dann einen Auftrag, muss dieser regelmäßig innerhalb von zwei Stunden nach bestehenden Vorgaben abgearbeitet werden.

Der Kläger hatte auf diese Weise einen großen Teil seines Einkommens erwirtschaften können. Zu seinen üblichen Aufträgen gehörte es, für Markenhersteller die Warenpräsentation im Einzelhandel und an Tankstellen zu kontrollieren.

Doch als der Portalbetreiber die Vereinbarung zur Nutzung des Crowdworking-Portals per E-Mail kündigte, zog der Mann vor Gericht. Die Vereinbarung sei als Arbeitsverhältnis mit dem Crowdportal-Betreiber anzusehen, meinte er. Es würden daher die Schutzvorschriften für Arbeitnehmer gelten. Die per E-Mail ausgesprochene Kündigung sei unwirksam.

Doch dem widersprach nun das LAG München. Ein Arbeitsvertrag liege nur dann vor, „wenn der Vertrag die Verpflichtung zur Leistung von weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit vorsieht“, so die Münchener Richter mit Verweis auf die gesetzliche Definition. Der Mitarbeiter sei damit verpflichtet, Arbeitsanweisungen hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt der geschuldeten Dienstleistung zu befolgen.

Dies sei hier aber nicht der Fall. So schreibe die Basisvereinbarung keinerlei Verpflichtung fest, bestimmte Leistungen erbringen zu müssen. Der Kläger könne selbst über die Annahme der Aufträge entscheiden. Weisungsgebunden wie ein Arbeitnehmer sei der Kläger damit nicht. Auch wenn er über die Crowdworking-Plattform einen erheblichen Teil seines Lebensunterhalts verdient hat, führe dies noch nicht dazu, dass er die Schutzvorschriften für Arbeitnehmer beanspruchen könne. Die Basisvereinbarung habe daher per E-Mail wirksam gekündigt werden können.

Offen ließ das LAG, ob mit dem Anklicken eines Auftrags auf der Crowdworking-Plattform ein befristetes Arbeitsverhältnis begründet wird. Da der Kläger die Unwirksamkeit einer Befristung nicht in der hierfür vorgesehenen Klagefrist von drei Wochen geltend gemacht hatte, musste darüber nicht entschieden werden.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ das LAG die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zu.

 

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