Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
07.01.2015

Sozialgericht Karlsruhe stärkt freie Heimwahl Pflegebedürftiger

Das Sozialgericht (SG) Karlsruhe hat das Recht pflegebedürftiger Menschen auf freie Wahl ihrer Pflegeeinrichtungen gestärkt. Nach einem am Mittwoch, 31.12.2014, veröffentlichten Urteil müssen sie nicht das günstigste angemessene Heim wählen; vielmehr muss die Sozialhilfe auch Mehrkosten tragen, solange sie unter 20 Prozent liegen (AZ: S 1 SO 750/14).

Damit gab das SG einem Pflegebedürftigen aus Karlsruhe recht. Der heute 65-Jährige hat eine schwere Intelligenzminderung und gilt wegen verschiedener Krankheiten als Schwerbehindert mit einem Grad von 100.

Seit 2005 ist er in einer Vollstationären Einrichtung untergebracht. Nach Einschätzung der Betreuerin fühlte er sich dort zuletzt aber nicht mehr wohl. Sein Gesundheitszustand verschlechtere sich zunehmend. Der Mann wüsche dem Umzug in ein bestimmtes anderes Heim, das auch näher zu seiner Betreuerin gelegen sei.

Die Sozialhilfe lehnte die Kostenübernahme für das gewählte Heim ab. Dies sei zu teuer. In der Nähe der Betreuerin seien auch zwei weitere geeignete Heime verfügbar, die aber monatlich 400,00 € bis 500,00 € weniger kosteten.

Das SG Karlsruhe gab nun dem Pflegebedürftigen recht. Eine Unterbringung in den von der Sozialhilfe vorgeschlagenen Einrichtungen sei zwar durchaus zumutbar. Das Gesetz schreibe aber vor, dass die Behörde den Wünschen der Pflegebedürftigen möglichst entsprechen „soll“. Anderes gelte nur, wenn dies mit „unverhältnismäßigen Mehrkosten“ verbunden wäre.

Hier seien die Mehrkosten aber noch angemessen, urteilte das SG Karlsruhe. Der Mann und seine Betreuerin hätten auch auf gute Gründe für ihre Wahl verwiesen, insbesondere auf eine gegenüber den von der Sozialhilfe vorgeschlagenen Heimen bessere Betreuung.

Die Kosten lägen aber nur 18,3 Prozent über denen der von der Sozialhilfe vorgeschlagenen günstigsten Einrichtung. Das sei zwar durchaus beachtlich, aber nicht unangemessen. Das gelte insbesondere auch deshalb, weil die gewählte Einrichtung den Bedürfnissen des Pflegebedürftigen besser entspreche, betonte das SG in seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 28.11.2014.

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