Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
01.10.2019

Serie zum Thema Schwerbehinderung im Arbeitsrecht – Teil 1

Zum Schutz und zur Eingliederung behinderter Arbeitnehmer gewährt der Gesetzgeber ihnen besondere Rechte – etwa bei Urlaub, Kündigung und Arbeitszeiten.

Wie genau diese Rechte im Arbeitsalltag aussehen und welche Pflichten damit für die Arbeitgeber verbunden sind, erläutert diese mehrteilige Artikel-Serie.

1. Wer gilt als (schwer)behindert oder gleichgestellt?

Ob eine Behinderung gegeben ist, wird durch den Grad der Behinderung (GdB) bestimmt. Die Höhe des GdB wird im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens durch das Versorgungsamt festgestellt, wenn ein Betroffener einen entsprechenden Antrag stellt.

Ab einem GdB von 20 liegt eine Behinderung vor. Bei Menschen mit einem GdB ab 50 wird von einer Schwerbehinderung gesprochen. Die Unterscheidung ist im Arbeitsrecht dahingehend wichtig, dass eine Schwerbehinderung mit weiterreichenden Rechten einhergeht.

So steht beispielsweise nur schwerbehinderten Arbeitnehmern ein gesetzlicher Zusatzurlaub zu.

Da jede Behinderung aber individuell ist, sieht das Sozialrecht die sog. Gleichstellung vor. Menschen mit einem GdB von 30 bis 40 fällt es häufig ebenso schwer wie Schwerbehinderten, einen Arbeitsplatz zu finden oder diesen langfristig zu behalten. Ist dies der Fall, können sie bei der Agentur für Arbeit einen Antrag auf Gleichstellung einreichen. Die Arbeitsagentur entscheidet dann, ob sie als gleichgestellt anerkannt werden.

Gleichgestellte genießen viele der Rechte von Schwerbehinderten, aber nicht alle.

Der Beitrag wird in den kommenden Tagen mit Teil 2 fortgesetzt.


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