Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hat die Werkverträge der Daimler AG mit Leihfirmen bestätigt. Für die betroffenen Arbeitnehmer ergibt sich kein Arbeitsverhältnis zu Daimler, wie das LAG in einem am Montag, 22.12.2014, bekanntgegebenen Urteil vom 18.12.2014 entschied (AZ: 3 Sa 33/14). Danach bleibt auch bei Scheinwerkverträgen das Arbeitsverhältnis zur einstellenden Leihfirma bestehen, wenn diese über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verfügt.
Der Kläger hat seit 2009 einen Arbeitsvertrag mit der Leihfirma MB-Tech. Von Beginn an wurde er als Versuchstechniker bei der Daimler AG eingesetzt. 2013 schlossen MB-Tech und Daimler einen Werkvertrag, wonach MB-Tech in den Daimler-Räumen bestimmte Arbeiten eigenständig erbringt.
Der Versuchstechniker meint, es handele sich um einen Scheinwerkvertrag. Denn seine Arbeit habe sich in keiner Weise geändert. Nach den gesetzlichen Bestimmungen befinde er sich daher nun in einem Arbeitsverhältnis mit der Daimler AG.
Schon das Arbeitsgericht Stuttgart war dem nicht gefolgt (Urteil vom 12.03.2014, AZ: 19 Ca 7077/13).
Entsprechend hatte das Arbeitsgericht Stuttgart auch auf eine Klage des Betriebsrats im Mercedeswerk Untertürkheim entschieden. Danach kann „kein Arbeitsverhältnis zum Entleiher fingiert werden“ wenn die Werkvertragsfirma über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verfügt; vielmehr bleibe dann das Arbeitsverhältnis zur Leihfirma bestehen (Beschluss vom 08.04.2014, AZ: 16 BV 121/13).
Dies hat nun auch das LAG im Fall der Arbeitnehmerklage bestätigt. Darauf, ob hier tatsächlich ein Scheinwerkvertrag vorliegt, komme es nicht an. Denn die Rechtsfolge eines Arbeitsverhältnisses zum Entleihbetrieb Daimler AG greife ohnehin nicht ein, weil die MB-Tech im Besitz einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis sei.
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