Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
03.07.2023

Mutterschutzlohn richtet sich regelmäßig nach Durchschnittsverdienst

LAG Hannover: Später ausgezahlte Provisionen zählen nicht mit

Die Höhe des Mutterschutzlohns hängt auch beim Erhalt von Provisionen regelmäßig von dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei Monate vor Beginn der Schwangerschaft ab. Nur wenn während eines ärztlichen Beschäftigungsverbots fällig gewordene Provisionen höher als der berechnete Durchschnittslohn sind, können nur diese ausbezahlt werden, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen in Hannover in einem Montag, 03.07.2023, bekanntgegebenen Urteil (AZ:1 Sa 702/22).

Nach dem Gesetz können schwangere Frauen, die vor Beginn und nach Ende der gesetzlichen Mutterschutzfristen wegen eines Beschäftigungsverbotes nicht arbeiten dürfen, Mutterschutzlohn vom Arbeitgeber erhalten. Der Arbeitgeber bekommt das Geld dann über ein Umlageverfahren zurück. Die Höhe des Mutterschutzlohnes bemisst sich nach dem durchschnittlichen Brutto-Lohn vor Beginn der Schwangerschaft.

Im Streitfall hat die Klägerin als Vertriebsmitarbeiterin Software an physiotherapeutische Praxen verkauft. Neben einer Grundvergütung erhielt sie auch Provisionen für den Verkauf. Als sie im April 2021 schwanger wurde, durfte sie wegen eines ärztlichen Beschäftigungsverbots nicht arbeiten.Ihr Arbeitgeber zahlte ihr daraufhin Mutterschutzlohn, den er nach dem Durchschnittsverdienst der Monate Januar bis März 2021 berechnete. Einschließlich eines Provisionsanteils sollte die Klägerin damit monatlich 2.509,00 € brutto erhalten.

Die Frau verlangte jedoch mehr. In den Monaten September bis November 2021 müsse ihr Arbeitgeber ihr weitere Provisionen in Höhe von insgesamt 3.004,00 € brutto zusätzlich zahlen. Denn die arbeitsvertraglichen begründeten Provisionsansprüche beruhten auf Geschäften, die sie noch vor Beginn des ärztlichen Beschäftigungsverbots vermittelt hat und die während des Beschäftigungsverbotes fällig geworden sind.

Doch sowohl das Arbeitsgericht Hildesheim als auch das LAG lehnten den Anspruch ab. „Die Klägerin verkennt, dass sie bei kumulativer Auszahlung von Mutterschutzlohn und Provision tatsächlich besser stünde als in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis“, heißt es in dem LAG-Urteil vom 20.02.2023. Indem der Arbeitgeber den Mutterschutzlohn nach dem Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate vor Eintritt der Schwangerschaft berechnet habe, habe er den Vergütungsanspruch während des Beschäftigungsverbots vollständig erfüllt.

Nur wenn während eines ärztlichen Beschäftigungsverbots fällig gewordene Provisionen höher ausfallen als der berechnete Durchschnittslohn, könne die Schwangere allein die Zahlung der Provision verlangen. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.

Die vom LAG zugelassene Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Klägerin nicht eingelegt.

 

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