Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
13.05.2019

Meist kein Unfallversicherungsschutz für Einwurf privater Post

Wer schnell mal auf dem Arbeitsweg mit dem Auto anhält und private Post in den Briefkasten werfen will, steht bei einem dabei erlittenen Unfall nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Denn spätestens mit dem Aussteigen aus dem Auto beginnt eine private Tätigkeit, die eine „nicht geringe Unterbrechung“ des Arbeitsweges darstellt, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) am Dienstag, 07.05.2019 (AZ: B 2 U 31/17 R). Danach besteht allerdings Unfallversicherungsschutz, wenn der Unfall bei einer privaten Tätigkeit quasi „im Vorbeigehen“ geschah, betonten die Kasseler Richter.

Geklagt hatte eine bei einer therapeutischen Einrichtung beschäftigte Frau aus dem Erzgebirge. Am 18.03.2014 wollte sie nach Arbeitsende nach Hause fahren. Auf ihrem Arbeitsweg hielt sie an, um ihre private Post in den direkt auf der rechten Straßenseite befindlichen Briefkasten einzuwerfen.

Beim Aussteigen stürzte sie aus dem Fahrzeug, konnte sich aber noch am Lenkrad festhalten. Das Fahrzeug rollte dabei über ihren linken Fuß. Den Unfall wollte sie von der Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege als versicherten Wegeunfall anerkannt haben.

Neben der Kostenübernahme der Heilbehandlung kann der gesetzliche Unfallversicherungsträger je nach Schwere der Erkrankung Verletztengeld, Pflegegeld oder auch eine Rente zahlen. Die Leistungen sind umfassender als etwa die der gesetzlichen Krankenversicherung.

Hier lehnte die Berufsgenossenschaft die Anerkennung eines Arbeitsunfalls jedoch ab. Die Frau habe ihren Arbeitsweg für eine unversicherte private Tätigkeit – den Einwurf eines privaten Briefs – unterbrochen.

Ohne Erfolg verwies die Klägerin auf die Rechtsprechung des BSG, wonach eine auf dem Arbeitsweg „im Vorbeigehen“ durchgeführte private Tätigkeit ausnahmsweise noch versichert sein kann.

Die Kasseler Richter hielten daran zwar fest. Doch eine solche Tätigkeit „im Vorbeigehen“ liege hier nicht mehr vor. Hier sei der Arbeitsweg „zeitlich und räumlich“ unterbrochen worden. Die Klägerin habe ihre Autofahrt gestoppt und wollte dann „mit objektiver privater Handlungstendenz“ zum Briefkasten laufen. Eine Tätigkeit „im Vorbeigehen“ sei dies nicht. Versicherungsschutz bestehe erst wieder mit der Aufnahme des ursprünglichen Arbeitsweges, hier die Weiterfahrt im Auto.

Bereits am 23.01.2018 hatten die obersten Sozialrichter geurteilt, dass Arbeitnehmer ihren unmittelbaren Arbeitsweg unterbrechen, wenn sie wegen einer Wetterwarnung noch einmal auf die Straße laufen, um die Straßenglätte zu prüfen (AZ: B 2 U 3/16 R). Die Glätteprüfung sei als Vorbereitungshandlung für den versicherten Arbeitsweg anzusehen. Solche Vorbereitungshandlungen stünden aber nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn diese rechtlich verpflichtend sind oder diese zur Beseitigung eines unvorhergesehenen Hindernisses erforderlich ist.

Bei der Urteilsverkündung in dem neuen Fall betonten die Kasseler Richter, dass sie damit ihre bisherige Rechtsprechung zu einer noch versicherten Privattätigkeit „im Vorbeigehen“ nicht aufgegeben haben. Das könne etwa der Fall sein, wenn ein Arbeitnehmer zu Fuß zur Arbeit läuft und dabei private Post in einen direkt am Weg liegenden Briefkasten einwirft.

Nicht unfallversichert sind nach einem weiteren Urteil auch Arbeitnehmer, die ihr Auto auf dem Arbeitsweg anhalten, um nach links zu einem Verkaufsstand von Erdbeeren abzubiegen. Fährt ein anderes Fahrzeug auf das angehaltene Auto des Versicherten auf, handelt es sich nicht um einen versicherten Wegeunfall, so das BSG mit Urteil vom 04.07.2013 (AZ: B 2 U 3/13 R). Bereits das Anhalten sei der Beginn eines privat motivierten „Gesamtplans“ gewesen – dem beabsichtigten Erdbeeren kaufen – der den versicherten Weg unterbrochen habe.

 

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