Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
19.02.2015

Keine Pfändung von Sonn-, Nacht- und Feiertagszuschlägen

© GaToR-GFX - Fotolia.comÜberschuldete Arbeitnehmer dürfen ihre erarbeiteten Sonn-, Nacht- und Feiertagszuschläge behalten. Die Zeitzuschläge sind unpfändbar, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in einem am Mittwoch, 18.02.2015, in Berlin bekanntgegebenen Urteil (AZ: 3 Sa 1335/14).

Damit bekam ein Angestellter recht, der Privatinsolvenz angemeldet hatte. Während des Insolvenzverfahrens gingen alle pfändbaren Bezüge an einen Treuhänder. Allerdings wurden auch ausgezahlte tarifliche Wechselschichtzulagen gepfändet. Der Angestellte meinte, dass diese unpfändbar seien und daher bei ihm verbleiben müssten.

Dem stimmte nun das LAG in seinem Urteil vom 09.01.2015 zu. Nach der Zivilprozessordnung seien unter anderem „Schmutz- und Erschwerniszulagen“ unpfändbar. Dabei werde zwischen verschiedenen Erschwernissen nicht unterschieden. Somit seien auch Schichtzulagen oder Zuschläge für Arbeiten zu ungünstigen Zeiten als Erschwernisse anzusehen.

Mit dieser Meinung weicht das LAG Berlin allerdings von anderen LAGs ab. Deshalb, und auch wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitfrage, ließ es die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zu.

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