Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
24.02.2020

Kein gesetzlicher Unfallschutz für Fußballturnier-Teilnahme

Sozialgericht Dortmund: Arbeitgeber muss dies ausdrücklich anweisen

Ohne ausdrückliche Weisung eines Arbeitgebers zur Teilnahme an einem Fußballturnier stehen Arbeitnehmer nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Eine reine Billigung des Arbeitgebers, im Rahmen einer dienstlichen Veranstaltung auch an dem Fußballturnier teilzunehmen, reicht für einen Versicherungsschutz nicht aus, entschied das Sozialgericht Dortmund in einem am Dienstag, 18.02.2020, bekanntgegebenen, rechtskräftigen Urteil (AZ: S 17 U 27/18).

Im konkreten Fall ging es um eine Tierpflegerin eines Zoos, die 2017 am ersten Juli-Wochenende an einer beruflichen Veranstaltung des Europäischen Zoo-Verbandes, des Berliner Zoos und des Tierparks teilnahm. Ihr Arbeitgeber hatte die Dienstreise nach Berlin genehmigt. Das Programm des Zoo-Verbandes sah neben dem beruflichen Erfahrungsaustausch ein gemeinsames Fußballturnier zum Kennenlernen, Grillen und auch Rundgänge im Zoo und dem Tierpark vor.

Die Tierpflegerin hatte in ihrem von ihrem Arbeitgeber genehmigten Dienstreiseantrag als Reisezweck „Teilnahme am EAZA-Zoo-Verband Fußballturnier in Berlin“ vermerkt. Der Arbeitgeber stellte zudem Trikots zur Verfügung und gewährte für die Fahrt nach Berlin einen Dienstwagen.

Als die Frau bei dem Fußballspiel eine Knieverletzung erlitt, wollte sie den Unfall als Arbeitsunfall anerkannt haben. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte dies ab. Es habe sich bei dem Fußballturnier um eine private Veranstaltung und nicht um eine versicherte Tätigkeit gehandelt.

Dem folgte auch das Sozialgericht in seinem Urteil vom 31.10.2019. Zwar habe der Arbeitgeber die Teilnahme an dem Fußballspiel des Zoo-Verbandes genehmigt und damit gebilligt. Er habe aber keine betriebliche Anweisung erteilt, dass die Klägerin an dem Turnier teilnehmen muss. Eine reine Erwartungshaltung des Arbeitgebers reiche für einen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz aber nicht aus. Das Fußballturnier habe nicht zu dem beruflichen „Pflichtenkreis“ der Klägerin, dem Pflegen von Tieren, gehört.

Die Klägerin habe mit dem Fußballturnier ebenfalls nicht an einem versicherten Betriebssport teilgenommen. Es fehle hierfür schon an der „gewissen Regelmäßigkeit“. Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, die die Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Belegschaft fördern soll, habe ebenso wenig vorgelegen.

 

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