Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
18.05.2020

Kein „aloha“ auf einem Polizisten-Unterarm

Der hawaiische Gruß „aloha“ in Form eines Tattoos hat auf den sichtbaren Körperteilen eines Polizeibeamten zumindest in Bayern nichts zu suchen. Der Gesetzgeber darf „äußerlich erkennbare Tätowierungen“ und andere „nicht ablegbare Erscheinungsmerkmale wie Branding oder ein Ohrtunnel“ als nicht vereinbar mit der Neutralitäts- und Repräsentationsfunktion uniformierter Polizeivollzugsbeamter ansehen und deshalb verbieten, urteilte am Donnerstag, 14.05.2020, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (AZ: 2 C 13.19).

Im Streitfall hatte ein Polizeioberkommissar aus Franken bei seinen Dienstherrn um Erlaubnis gebeten, sich auf dem Unterarm den Schriftzug „aloha“ tätowieren zu lassen. Der hawaiische Ausdruck ist nicht nur eine übliche Grußformel auf der Pazifikinsel, der Begriff steht auch für Liebe, Zuneigung, Liebhaber oder Mitgefühl. Das gewünschte, höchstens 15 x 6 Zentimeter große „aloha“-Tattoo sollte den Beamten immer an seine Flitterwochen erinnern, die er zusammen mit seiner Frau auf Hawaii verbrachte.

Doch seinen Antrag auf Genehmigung für das Tattoo wurde vom Dienstherrn mit Verweis auf die bayerischen Bestimmungen abgelehnt. Diese sehen vor, dass bayerische Polizeibeamte beim Tragen der Sommeruniform keine sichtbaren Tattoos zeigen dürfen. Damit sind jegliche Tattoos an Kopf, Hals, Händen und Unterarmen verboten.

Bundesverwaltungsgericht gibt dem Dienstherrn Recht

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte nun das Tattoo-Verbot. Es gebe hierfür eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Die Annahme, dass ein sichtbares Tattoo mit der Neutralitäts- und Repräsentationsfunktion uniformierter Polizeivollzugsbeamter nicht vereinbar sei, sei nicht zu beanstanden. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers müsse hier „gegenüber der Notwendigkeit eines einheitlichen und neutralen Erscheinungsbildes“ von Polizeibeamten zurücktreten, zumal das Tattoo-Verbot auch nur für den sichtbaren Bereich gelte.

Die einzelnen Bundesländer haben das Tragen von Tattoos unterschiedlich geregelt. In der Vergangenheit führte dies auch zu unterschiedlichen Gerichtsentscheidungen, wann und welche Tattoos bei Polizisten oder Stellenbewerben bei der Polizei zulässig oder verboten sind.

Tattoos sind immer wieder Streitthema vor Gericht

So hatte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 12.05.2020 entschieden, dass die 22 x 18 Zentimeter große Tätowierung eines Löwenkopfes mit aufgerissenem Maul auf der Brust eines Stellenbewerbers nicht die Einstellung bei der Polizei ausschließt (AZ: 6 B 212/20). Das Land hatte Zweifel an der „charakterlichen Eignung“ des Mannes, da das Tattoo angriffslustig und aggressiv auf den Betrachter wirke und einen gewaltverherrlichenden Eindruck mache. Das OVG konnte jedoch keinen Hinweis erkennen, dass allein damit eine Ablehnung der Grundsätze der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zum Ausdruck kommt.

Am 15.04.2019 hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg dagegen entschieden, dass ein Stellenbewerber für den Objektschutz der Berliner Polizei nicht am Auswahlverfahren teilnehmen durfte. Dieser hatte auf seinem Arm den für die Schweigepflicht stehenden Mafia-Begriff „omertá“ sowie Revolverpatronen und Totenköpfe eintätowiert. Eine solche Tätowierung könne Zweifel an der Verfassungstreue eines Bewerbers begründen, so das LAG (AZ: 5 Ta 730/19).

Am 03.04.2018 entschied das Arbeitsgericht Berlin, dass Stellenbewerber für die Berliner Polizei auch kein Tattoo einer barbusigen Göttin Diana auf dem Unterarm haben dürfen (AZ: 58 Ga 4429/18). Die entblößten Brüste könnten von Bürgerinnen und Bürgern als sexistisch wahrgenommen werden.

Zweifel an der Neutralität einer Polizeibewerberin hatte auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel in einem Urteil vom 11.07.2014 (AZ: 1 B 1006/14). Die Bewerberin hatte sich auf ihrem linken Unterarm den französischen Schriftzug „Síl te plaît … apprivoise-moi“ – auf Deutsch etwa „Bitte zähme mich“ – eintätowieren lassen. Das uniformierte Erscheinungsbild eines Bundespolizisten müsse „frei von Übertreibungen sein“, forderten die Kasseler Richter.

 

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