Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
18.02.2019

In der Insolvenz ist der Sozialplan-„Topf“ eher dürftig gefüllt

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat im zweiten Anlauf nun den Sozialplan für die gekündigten Beschäftigten der Passagierabfertigung am Flughafen Tegel gebilligt. Dass dieser die Nachteile der von einer Betriebsstilllegung betroffenen Beschäftigten nicht „substanziell“ ausgleiche, sei aufgrund der wirtschaftlichen Lage der Arbeitgeberin gerechtfertigt, entschieden die Berlin Richter in ihrem am Donnerstag, 14.02.2019, veröffentlichten Beschluss (AZ: 21 TaBV 1372/17).

Bis November 2014 war die Aviation Passage Service Berlin GmbH & Co. KG (APSB) für die Passagierabfertigung am Flughafen Tegel zuständig, eine Tochterfirma der GlobeGround Berlin GmbH & Co. KG. Nach Angaben der Gewerkschaft Verdi war GlobeGround 2008 von der Frankfurter WISAG-Gruppe übernommen und danach in mehrere Unternehmen aufgespalten worden.

2014 kündigte GlobeGround der eigenen Tochter APSB den Vertrag zur Passagierabfertigung. Laut einer Pressemitteilung des Unternehmens habe die Kostenstruktur von APSB zu hohen Verlust geführt, so dass dem Kostendruck des Marktes nicht mehr begegnet werden könne. Nach einem Bericht des Rundfunksenders rbb sollte eine andere GlobeGround-Tochter den Auftrag übernehmen, die geringere Löhne zahlte.

Für die rund 200 betroffenen Mitarbeiter bei APSB konnten sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht auf einen Sozialplan einigen. Eine Einigungsstelle entschied im Januar 2015, dass ein mit GlobalGround Berlin verbundene Transfergesellschaft die Höhe der Abfindungszahlungen bestimmen könne.

Das LAG erklärte daraufhin am 01.03.2016 den Sozialplan für unwirksam (AZ: 9 TaBV 1519/15). Eine Einigungsstelle dürfe die Abfindungszahlungen nicht einem Konzernunternehmen des Arbeitgebers überlassen. Die Einigungsstelle musste daher neu entscheiden.

Nach weiteren Verhandlungen hat die Einigungsstelle einen neuen Sozialplan für wirksam angesehen. Dabei wurde nur der Betrag als Sozialplanvolumen eingestellt, für den es eine Finanzierungszusage von einer anderen Gesellschaft gegeben hat.

Dies bestätigte nun das LAG in seinem Beschluss vom 18.10.2018. Zwar sei das vorgesehene Sozialplanvolumen „für eine an sich erforderliche substanzielle Milderung der den Beschäftigten durch die Betriebsschließung entstandenen Nachteile zu gering bemessen“.

Da die Arbeitgeberin aber praktisch über keine eigenen finanziellen Mittel verfüge, habe die Einigungsstelle zu Recht nur den Betrag als Sozialplanvolumen zugrunde gelegt, für den es von einer anderen Gesellschaft eine Finanzierungszusage gegeben habe. Ansprüche der Arbeitgeberin gegen Dritte auf Finanzierung eines höheren Sozialplanvolumens gebe es nicht.

Die Voraussetzungen, dass weitere Konzernunternehmen – etwa wegen eines faktischen Beherrschungsvertrages – für den Sozialplan einspringen müssen, lagen laut LAG nicht vor.

Gegen die Entscheidung wurde beim Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt Rechtsbeschwerde eingelegt. Dort ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen 1 ABR 7/19 anhängig.

 

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