Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
03.02.2020

Im Homeoffice besteht für Weg zur Kita kein Unfallschutz

Bringen im Homeoffice arbeitende Eltern ihre Kinder zur Kita, stehen sie nicht unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Auch wenn reguläre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen für solch einen Umweg vom Arbeitsweg ausnahmsweise Unfallschutz beanspruchen können, gilt dies nicht für Beschäftigte, die Zuhause arbeiten, urteilte am Donnerstag, 30.01.2020, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 2 U 19/18 R).

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen genießen nach den geltenden Vorschriften auf dem unmittelbaren direkten Weg zur Arbeit den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Der versicherte Arbeitsweg beginnt danach, sobald der Beschäftigte sein Zuhause, seine Arbeit oder einen vergleichbaren „dritten Ort“ verlassen hat. Umwege vom regulären direkten Arbeitsweg sind grundsätzlich nicht versichert.

Eine Ausnahme hatte der Gesetzgeber jedoch 1971 festgelegt. Danach steht auch der Weg unter Versicherungsschutz, wenn Beschäftigte zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit ihre Kinder jemanden zu Betreuung anvertrauen; meist ist dies der Weg zum Kindergarten oder der Tagesmutter.

Im jetzt entschiedenen Fall ging es um eine Mutter, die für ihren Arbeitgeber im Homeoffice arbeitete. Um ihre Arbeit beginnen zu können, brachte sie am 27.11.2013 ihre Tochter mit dem Fahrrad in den Kindergarten. Auf dem Rückweg erlitt sie einen Unfall und brach sich den rechten Ellenbogen.

Ihre Krankenkasse, die AOK Niedersachsen kam für die Behandlungskosten auf. Auf Anerkennung als versicherten Wegeunfall hatte die Frau nicht geklagt. Allerdings meinte die AOK, dass die Frau einen versicherten Wegeunfall erlitten habe, da sie wegen ihrer Arbeit die Tochter zum Kindergarten bringen musste. Die Behandlungskosten in Höhe von 19.124,00 € wollte sich die AOK daher von der zuständigen Verwaltungs-Berufsgenossenschaft erstatten lassen. Sei der Umweg zum Kindergarten auf dem regulären Arbeitsweg für Arbeitnehmer versichert, müsse entsprechendes auch für Homeoffice-Beschäftigte gelten.

Dem erteilte das BSG jedoch eine Absage. So habe hier kein versicherter Betriebsweg vorgelegen, da das Kind weder in Ausübung der versicherten Tätigkeit zum Kindergarten gebracht wurde, noch dies dem Beschäftigungsunternehmen diente. Es bestehe zudem auch kein Versicherungsschutz, weil die Frau sich an einem sogenannten dritten Ort befand und von dort zur Arbeit fuhr. Voraussetzung für solch einen Versicherungsschutz bestehe nur, wenn der Beschäftigte sich mindestens zwei Stunden an dem „dritten Ort“ aufhält.

Schließlich stehe der Homeoffice-Arbeitnehmerin auch kein Unfallversicherungsschutz – vergleichbar mit regulären Arbeitnehmern – zu, weil sie zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit ihre Tochter zum Kindergarten brachte. Nach den gesetzlichen Bestimmungen setze dies voraus, dass der versicherte Weg zur Arbeit angetreten worden ist. Nur dann stehe auch der Umweg über den Kindergarten unter Unfallschutz.

Hier habe die Frau jedoch keinen versicherten Weg zur Arbeit angetreten, da sie ja Zuhause ihrer Beschäftigung nachging, folgerten die obersten Sozialrichter. Der Gesetzgeber habe zudem einen großen Gestaltungsspielraum bei der Förderung von Familien. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass reguläre Arbeitnehmer für den Umweg zum Kindergarten Unfallversicherungsschutz beanspruchen können, Homeoffice-Beschäftigte dagegen nicht.

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