Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
31.10.2018

Geringerer Unfallversicherungsschutz für Arbeitnehmer mit Home-Office

Arbeitnehmer mit einem Telearbeitsplatz in der eigenen Wohnung stehen beim Wegbringen ihres Kindes zum Kindergarten nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Auch wenn beim klassischen Arbeitsweg der Kindergartenumweg versichert ist, gilt dies nicht für Arbeitnehmer mit einem Arbeitsplatz zu Hause, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem am Montag, 22.10.2018, bekanntgegebenen Urteil (AZ: L 16 U 26/16). Denn liegen Wohnung und Arbeitsstätte in demselben Gebäude, sei ein Wegeunfall generell ausgeschlossen, so die Celler Richter.

Im konkreten Fall arbeitete eine Mutter aus Peine für ihren Braunschweiger Arbeitgeber von zu Hause von einem Telearbeitsplatz aus. Nachdem sie im November 2013 mit dem Fahrrad ihre Tochter zum Kindergarten gebracht hatte, rutschte sie auf dem Rückweg zu ihrem häuslichen Arbeitsplatz aus und brach sich infolge des Sturzes den Ellenbogen.

Die Krankenkasse übernahm die Behandlungskosten in Höhe von rund 19.000,00 €, forderte das Geld aber von der Berufsgenossenschaft zurück. Es habe sich schließlich um einen versicherten Wegeunfall gehandelt.

Dem widersprach jedoch das LSG in seinem Urteil vom 26.09.2018. Grundsätzlich sei nur der Arbeitsweg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz versichert. 1971 habe der Gesetzgeber den Unfallschutz zwar erweitert, indem er auch den Umweg zum Kindergarten berücksichtigte.

Bei häuslichen Telearbeitsplätzen könne der Unfallversicherungsschutz für den Weg zum oder vom Kindergarten aber nicht gewährt werden. Liegen Wohnung und Arbeitsstätte in demselben Gebäude, sei begrifflich ein Wegeunfall ausgeschlossen. Bei einer Heimarbeit würden die typischen Verkehrsgefahren ja gerade vermieden. Der Kindergartenweg sei damit privat.

Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage, wonach der Weg zum Kindergarten auch bei Telearbeit als unfallversicherter „Kindergartenumweg“ gilt.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das LSG die Revision zum Bundessozialgericht in Kassel zugelassen.

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