Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
11.10.2019

Frauen den Handschlag verweigern begründet Soldatenentlassung

Verweigern Soldaten aus religiösen Gründen generell den Handschlag gegenüber Frauen, beeinträchtigen sie das Ansehen der Bundeswehr und können entlassen werden. Es bestünden damit Zweifel, ob der Soldat in der Lage sei, den Auftrag der Bundeswehr zu erfüllen und auch für Soldatinnen einzustehen, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem am Donnerstag, den 10.10.2019, bekanntgegebenen Beschluss (AZ: 10 A 11109/19.OVG).

Im konkreten Fall war der Kläger bei der Bundeswehr seit 2015 Soldat auf Zeit. 2017 informierte der Militärische Abschirmdienst das Bundeswehr-Personalmanagement darüber, dass der Soldat zum Islam übergetreten sei und er sich offenbar in einem religiös motivierten Radikalisierungsprozess befindet.

In einer Befragung gab er an, dass er Frauen generell nicht die Hand gebe. Dies sei auch seine Sache, meinte er.

Die Bundeswehr sah dies anders und entließ den Zeitsoldaten aus dem Dienst.

Verwaltungsgericht lehnt die Klage ab

Das Verwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Den Antrag auf Zulassung zur Berufung wies nun das OVG mit Beschluss vom 08.10.2019 zurück. Das Verwaltungsgericht habe korrekt entschieden. Soldaten hätten die Pflicht, für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten und zu „achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten“. Beide Pflichten gehörten zum „militärischen Kernbereich“ und würden unmittelbar die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr betreffen. Diese Pflichten habe der Kläger mit dem generell verweigerten Handschlag gegenüber Frauen verletzt.

Hier sei der verweigerte Handschlag in Zusammenhang mit seiner Hinwendung zum Islam zu sehen. Das Verhalten des Klägers widerspreche der grundgesetzlich angeordneten Gleichstellung von Mann und Frau und stelle zugleich eine Missachtung der freiheitlich demokratischen Grundordnung dar.

Zwar gebe es keine Vorschrift, die die Begrüßung per Handschlag gebiete, so das OVG. Das Verhalten rechtfertige jedoch die Annahme, dass der Kläger Kameradinnen nicht ausreichend respektiere und dadurch den militärischen Zusammenhalt und die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr gefährde.

Mit dem generell verweigerten Handschlag werde zudem das Ansehen der Bundeswehr beeinträchtigt. Denn ein vernünftiger, objektiv wertender Dritter könne ohne Weiteres erhebliche Zweifel daran haben, ob der Kläger den Auftrag der Bundeswehr erfüllen und auch für Soldatinnen einstehen will.

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