Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
06.11.2020

Dauer-Leiharbeitnehmer müssen als erstes gehen

LAG Köln: betriebsbedingte Kündigung des Stammpersonals unwirksam

Bevor ein Arbeitgeber Stammbeschäftigten betriebsbedingt kündigen darf, muss er erst einmal auf die bislang fortlaufend beschäftigten Leiharbeitnehmer verzichten. Andernfalls sind die betriebsbedingten Kündigungen unwirksam, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in zwei am Freitag, 30.10.2020, bekanntgegebenen Urteilen (AZ: 5 Sa 14/20 und 5 Sa 295/20). Die Kölner Richter ließen wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zu.

In den konkreten Fällen ging es um zwei Arbeitnehmer eines Automobilzulieferers. Der Auftraggeber des Zulieferers hatte seine Auto-Produktion heruntergefahren. Daher kam es bei dem Zuliefer-Unternehmen nun zu einem Personalüberhang. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin sechs Arbeitnehmer der Stammbelegschaft, darunter auch die zwei Kläger.

Diese hielten die betriebsbedingten Kündigungen für unwirksam. Denn seit knapp zwei Jahren vor Ausspruch der Kündigungen setze der Arbeitgeber fortlaufend sechs Leiharbeiter ein. Es sei lediglich zu kurzen Unterbrechungen gekommen, etwa wegen der Werksferien. Bevor das Stammpersonal betriebsbedingt gekündigt werden könne, müsse der Arbeitgeber erst einmal die Zahl der Leiharbeiter verringern.

Dem folgten sowohl das Arbeitsgericht als auch das LAG in Köln. Die Arbeitsplätze der Leiharbeitnehmer seien als „freie Plätze“ anzusehen, auf die die Kläger als Stammpersonal hätten weiterbeschäftigt werden können.

Zwar dürfe nach der BAG-Rechtsprechung ein Arbeitgeber Leiharbeitnehmer als Personalreserve zur Abdeckung von Vertretungsbedarf beschäftigen, so da LAG in seinen Urteilen vom 02.09.2020. Hier werde aber ein ständig vorhandenes Sockelarbeitsvolumen durch Leiharbeitnehmer abgedeckt. Die fortlaufende Beschäftigung der Leiharbeiter sei damit keine Personalreserve zur Abdeckung von Vertretungsbedarf.

In solch einen Fall müsse der Arbeitgeber betriebsbedingte Kündigungen des Stammpersonals vermeiden, indem er zunächst auf den Einsatz der bislang fortlaufend beschäftigten Leiharbeiter verzichtet.

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