Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
18.10.2018

Brandschutz geht vor Mitbestimmung beim Rauchverbot

Erlässt ein Arbeitgeber aus Brandschutzgründen einseitig ein allgemeines Rauchverbot in geschlossenen Räumen, können die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates hinten anstehen. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Mittwoch, 10.10.2018, veröffentlichten Beschluss entschieden und den Antrag eines Betriebsrats auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, weiter das Rauchen im bisherigen Umfang zuzulassen, abgelehnt (AZ: 5 TaBVGa 3/18).

Im konkreten Fall ging es um einen Arbeitgeber, der mehrere Magnesiumgusswerke betreibt, unter anderem auch in der Eifel. Eine Gesamtbetriebsvereinbarung vom 05.03.2009 regelte, dass grundsätzlich für die 700 Beschäftigten in dem Werk ein Rauchverbot gilt. Erlaubt war der Griff zur Zigarette allerdings in speziellen Raucherzonen und Raucherräumen.

Als die Kreisverwaltung im April 2016 den Arbeitgeber aufforderte, eine Brandschutzordnung aufzustellen, wurde hierfür ein Sachverständiger beauftragt. Dieser stellte fest, dass ein komplettes Rauchverbot innerhalb der Werksgebäude erfolgen müsse, um den erforderlichen Brandschutz gewährleisten zu können.

Der Betriebsrat lehnte ein komplettes Raucherverbot in den Werksgebäuden ab. Daraufhin erklärte der Arbeitgeber einseitig ein generelles Rauchverbot, mit Ausnahme von außerhalb der Gebäude eingerichteten Raucherzonen.

Die einseitige Anordnung des Arbeitgebers stelle eine Verletzung der Mitbestimmungsrechte dar, so der Betriebsrat. Per einstweiliger Verfügung wollte er gerichtlich das sofortige Rauchverbot kippen. Eine erhöhte Brandgefahr in den Raucherzonen bestehe nicht. Die einstweilige Verfügung sei notwendig, da ansonsten der Arbeitgeber Abmahnungen gegen rauchende Kollegen erteilen könnte, die gegen das Rauchverbot verstoßen.

Der Arbeitgeber verwies darauf, dass er aufgrund öffentlich-rechtlicher Brandschutzvorschriften dazu gezwungen sei, das Rauchen in Gebäuden zu verbieten. Daher bestehe auch kein Mitbestimmungsrecht. In der Magnesiumdruckgiesserei bestehe produktionsbedingt schon ein höheres Brandrisiko, so dass das Rauchen auch aus diesem Grunde nicht erlaubt werden könne.

Rauchverbot bleibt vorerst bestehen

Der Betriebsrat hatte mit seinem Antrag vor dem LAG keinen Erfolg. Verbiete der Arbeitgeber aus brandschutz- oder unfallversicherungsschutzrechtlichen Gründen das Rauchen innerhalb der Gebäude, bestehe kein umfassendes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zur Einrichtung von Raucherzonen innerhalb aller Gebäude, heißt es in dem Beschluss vom 02.08.2018. Inwieweit ein Mitbestimmungsrecht besteht, könne nur im Hauptsacheverfahren geklärt werden.

Bis dahin sei es dem Betriebsrat zuzumuten, sich an das generelle Rauchverbot zu halten. Raucher könnten immer noch im Freien auf dem Werksgelände zur Zigarette greifen. Dass Raucher bei Verstößen gegen das Rauchverbot abgemahnt werden können, könne die einstweilige Verfügung nicht begründen. Der Ausspruch von Abmahnungen unterliege nicht der Mitbestimmung.

Hier habe der Arbeitgeber das Rauchverbot mit „gewichtigen“ Brandschutzargumenten begründet. Der Sachverständige habe ein komplettes Rauchverbot in Gebäuden für erforderlich gehalten. Die Brandschutzanforderungen hätten Vorrang vor den Interessen der Raucher, innerhalb der Gebäude weiter rauchen zu dürfen. Dass Raucher seit Jahrzehnten keinen Brand im Werk verursacht hätten, sei nicht ausschlaggebend, entschied das LAG.

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