Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
20.07.2018

Bitte lächeln!

Die Veröffentlichung von journalistischen Bildern unter der Datenschutzgrundverordnung – Michael Hördt

Traurig blickt der deutsche Fan auf der Berliner Fanmeile in die Kamera. Das nie für möglich gehaltene Desaster von Kasan ist wahr geworden – die deutsche Fußballnationalmannschaft ist zum ersten Mal in der Vorrunde einer Fußballweltmeisterschaft ausgeschieden. Die Bilder der enttäuschten Unterstützer der DFB-Elf in der Heimat sind auf allen Kanälen zu sehen; die Fanmeilen sind innerhalb kurzer Zeit verweist. Vier Jahre zuvor in Brasilien hatte die Euphorie um den deutschen Fußball ihren Höhepunkt erreicht als Philipp Lahm den Weltpokal in den Himmel reckte – Deutschland war zum vierten Mal Weltmeister. Circa 9700 Kilometer entfernt feierten die Fans in der Heimat den Sieg gegen Argentinien. Strahlende Gesichter lachten in die Kamera und die Berichterstattung zeigte Bilder von bis spät in die Nacht feiernden Fans.

Doch nicht nur die deutsche Fußballwelt hat sich in diesen vier Jahren massiv geändert, sondern auch das Recht. Am 25.05.2018 trat die Datenschutzgrundverordnung in Kraft. Richtete sich die Veröffentlichg von (TV-)Bildern im alten Recht nach dem Kunsturhebergesetz, stellt sich die Frage, ob dies immer noch der Fall ist?

Mit dieser Frage beschäftigte sich kürzlich das OLG Köln, dass mit seinem Beschluss vom 18.06.2018 (AZ: 15 W 27/18) dies allgemein für journalistische Veröffentlichungen beantwortete.

A. Der Regelungsgehalt des § 23 KunstUrhG

Zunächst soll an dieser Stelle das Kunsturhebergesetz dargestellt werden. § 23 KunstUrhG regelt, wann Bilder und Bildnisse zur Schau gestellt werden dürfen, ohne dass es zu einer Einwilligung der Betroffenen nach § 22 KunstUrhG gekommen ist. Es geht dabei nicht um die Herstellung der Bilder selbst, sondern um die spätere Veröffentlichung. Ohne eine Einwilligung ist eine Veröffentlichung von Bildern, die auch Fernsehbilder umfasst, nur im Rahmen der in § 23 KunstUrhG genannten Ausnahmen möglich. Diese umfassen Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte (Nr. 1), Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen (Nr. 2), Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben (Nr. 3) und Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient (Nr. 4). Nach Abs. 2 ist die Befugnis zur Veröffentlichung allerdings nicht gegeben, wenn ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

Es muss also in einer Abwägung das berechtigte Interesse des Abgebildeten mit dem Interesse an einer Veröffentlichung des Bildes abgewogen werden.

Die Veröffentlichung der Bilder von den Fanmeilen und Straßen während der WM in Brasilien waren von der Vorschrift gedeckt. Zwar wird man bei den auf der Straße feiernden Fans nicht von einer Einwilligung im Rahmen des § 22 KunstUrhG ausgehen können; insbesondere, wenn diese die Aufnahmen nicht bemerkt haben. Auch die Ausnahme nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG ist abzulehnen, da weder eine Versammlung, noch ein Aufzug oder ein ähnlicher Vorgang vorliegen. Bei den Bildern von der Fanmeile und den Straßen ist aber nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG zu bejahen. Seit der WM 2006 gehören die Fanmeilen zum typischen Bild bei großen Turnieren und zur Zeitgeschichte. Die Fußballgeschichte der Generation 2006 – 2018 ist untrennbar mit diesen Bildern verbunden. Ein berechtigtes Interesse der abgebildeten Personen, welches gegen eine Veröffentlichung spricht, mag es bezüglich der Bilder von den Fanmeilen und deutschen Straßen höchstens im Einzelfall geben.

B. Die Öffnungsklausel des Art. 85 DSGVO

Eine Frage, die sich mit Inkrafttreten der DSGVO stellte war, ob die oben erläuterte Regelung vor dem Hintergrund des neuen Datenschutzrechtes immer noch Anwendung finden kann.

Art. 85 DSGVO legt den EU-Mitgliedstaaten auf, den Schutz personenbezogener Daten mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken und zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, in Einklang zu bringen (vgl. Abs. 1). Ausnahmen und Abweichungen von bestimmten Regeln dürfen von den Mitgliedstaaten erlassen werden, wenn diese erforderlich sind, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen (vgl. Abs. 2). Die erlassenen Rechtsvorschriften sowie alle Änderungsgesetzte und Änderungen sind nach Abs. 3 der EU-Kommission zu melden.

Insbesondere in den sozialen Medien fanden sich Beiträge, die eine Anwendung des § 23 KunstUrhG aufgrund der DSGVO nicht mehr als möglich ansahen. Auch wenn die Datenschutzbehörden dem widersprachen, bestand diesbezüglich eine hohe Unsicherheit. Die Frage beschäftigte das OLG Köln im Zusammenhang mit einem Fernsehbericht, gegen den die aufgenommene Person vorgehen wollte

C. Der Beschluss des OLG Köln

Das OLG Köln setzte sich in seinem Beschluss maßgeblich mit der Frage auseinander, ob die DSGVO eine Änderung der bisherigen Rechtslage zur Veröffentlichung von Bildbeiträgen zur Folge hat. Ausgangspunkt der Argumentation des Gerichts ist Art. 85 DSGVO.

I. Art. 85 DSGVO

Art. 85 DSGVO stellt nach dem OLG Köln nicht nur eine Öffnungsklausel für neue Gesetze dar, sondern erfasst auch bestehende Regelungen, „soweit sie sich einfügen“. Als einzige Frage im Rahmen des Art. 85 DSGVO sieht das OLG Köln nur den Punkt einer nachträglichen Notifizierungspflicht, aber nicht die generelle Anwendung von bereits bestehenden Normen. Das Gericht erläutert sodann die Veröffentlichung der TV-Bilder im Zusammenhang sowohl mit dem Rundfunkänderungsgesetz als auch dem Kunsturhebergesetz.

II. Rundfunkänderungsgesetz

Zuerste wird das Rundfunkänderungsgesetz vom 08.05.2018 vom OLG angesprochen. Dieses beschäftigt sich mit der Datenverarbeitung durch die Medien und wurde gerade im Hinblick auf Art. 85 DSGVO erlassen.  Materiell-rechtlich macht Art. 85 DSGVO dabei keine Vorgaben. Vielmehr soll eine praktische Konkordanz zwischen Datenschutz und Äußerungs- und Kommunikationsfreiheit erreicht werden. In Bezug auf die journalistische Arbeit sind nach dem OLG Köln keine strengen Maßstäbe anzulegen. In diesem Zusammenhang wurde § 48 WDR-Gesetz ebenfalls neu gefasst. Dieser verweist auf §§ 9c, 57 des Rundfunkstaatsvertrages. Dort wurde das in § 41 BDSG a.F. enthaltene sogenannte „Medienprivileg“ normiert, welches gerade eine Abweichung von den strengen Regeln der DSGVO erlaubt. Die Datenverarbeitung im journalistischen Bereich unterliegt daher nicht der Datenschutzgrundverordnung.

III. Kunsturhebergesetz

Sodann kommt das OLG auf die Veröffentlichung von Bildern zusprechen. Bei den Ausführungen zum Kunsturhebergesetz geht das Gericht auch von einer Anwendbarkeit von diesem im Rahmen der DSGVO aus. Begründet wird dies damit, dass bei Äußerungen in journalistischen Beiträgen § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 1 Abs. 1 GG eine Abwägung zwischen den Grundrechtspositionen des sich Äußernden und dem Betroffenen vorgenommen wird.

Gleiches müsse daher auch für das Kunsturhebergesetz und die damit verbundene Bildberichtserstattung gelten. Es muss also weiter eine Abwägung im Rahmen des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KunstUrhG stattfinden. Eine solche umfangreiche Abwägung der unterschiedlichen findet jedoch im Rahmen des Kunsturhebergesetzes statt. Die bisherige Rechtsprechung bewegt sich dabei in dem von EuGH und EGMR vorgegebenen Rahmen, sodass ein Verstoß gegen Europarecht ausgeschlossen ist.

Dieser Beschluss zeigt auf, dass sich auch bezüglich des oben genannten Beispiels der Bilder der Fanmeilen nichts geändert hat. Die Bilder während der WM in Russland durften wie die Bilder während der WM in Brasilien veröffentlicht werden. Die DSGVO sorgte daher nicht für eine plötzliche Rechtswidrigkeit der Bildbeiträge, sondern sieht in Art. 85 eine Öffnung für den nationalen Gesetzgeber vor, die in Deutschland in § 23 KunstUrhG vorliegt.

D. Fazit

Die DSGVO sorgte und sorgt immer noch für große Unsicherheit. Das OLG Köln hat mit seinem Beschluss zumindest im journalistischen Bereich für Klarheit gesorgt:

Eine Änderung im Vergleich zur bisherigen Rechtsprechung liegt nicht vor.

Eine Frage, mit der sich das OLG Köln nicht auseinanderzusetzen hatte, ist die Veröffentlichung von Bildern, die nicht durch Journalisten erfolgt, also beispielsweise durch Private oder gewerbliche Fotografen. Bei privaten Fotografien stellt sich die Frage nach dem Datenschutzrecht nicht, da die DSGVO nicht auf private Tätigkeiten anwendbar ist. Bezüglich beispielsweise gewerblichen Fotografen spricht die oben genannte Argumentation dafür, dass auch in solchen Fällen weiterhin das Kunsturhebergesetz weiterhin Geltung findet.

Für die Praxis hat sich bezüglich der Veröffentlichung von Bildern bei journalistischen Beiträgen nichts geändert. Gleiches gilt für den studentischen Alltag. Die Fälle im Deliktsrecht, die die Veröffentlichung von Bildern zum Gegenstand haben, sind durch die DSGVO nicht etwa obsolet geworden, sondern gehören weiterhin zum im Examen zu beherrschenden Stoff.

Ein Gastbeitrag von: Michael Hördt

Michael Hördt, M.C.L. (Mannheim/ Adelaide) studierte Jura an der Universität Heidelberg. Auslandserfahrung sammelte er während dieser Zeit durch Praktika in Zürich und Dublin. Im Anschluss an das erste Staatsexamen erwarb er den Master of Comparative Law der Universität Mannheim und der University of Adelaide und verbrachte in dieser Zeit sieben Monate in Australien. Danach begann er seine Promotion an der Universität Potsdam. Sein Referendariat absolvierte er am LG Darmstadt mit Stationen in Dublin und Washington, D.C. Ab Juli 2018 ist er für eine mittelständische Kanzlei in Frankfurt am Main tätig. Er ist außerdem im Team von myjobfair-Blog von

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Bildnachweis: ©  Heike und Hardy – Fotolia.com

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