Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
24.06.2019

Befristung kein Grund für geringere Vergütung

Im Staatsdienst müssen allein wegen des Dienstalters gezahlte Zulagen an Angestellte unter den gleichen Bedingungen gezahlt werden wie Beamten. Das gilt sogar dann, wenn Angestellte nur befristete Arbeitsverträge haben, urteilte am Donnerstag, 20.06.2019, der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (AZ: C-72/18). Er verwarf damit eine Regelung für Lehrer in der nordspanischen Provinz Narvarra.

Danach erhalten beamtete Lehrer nach einer Dienstzeit von sechs Jahren und sieben Monaten automatisch eine höhere Besoldung. Angestellte, die nur befristet beschäftigt werden, bekommen dies nicht.

Hierzu betonte nun der EuGH, EU-Recht verlange eine Gleichbehandlung befristet beschäftigter Arbeitnehmer. Eine Ungleichbehandlung könne nur gerechtfertigt sein, wenn es hierfür einen „sachlichen Grund“ gibt.

Hier hätten beamtete und befristet angestellte Lehrkräfte genau die gleichen Aufgaben. Auch sonst gebe es offenbar keine relevanten Unterschiede. Die Zulage hänge bei den Beamten allein von der Dienstzeit hab. Allein die Befristung ihrer Verträge könne bei den Angestellten aber kein „sachlicher Grund“ für eine Ungleichbehandlung sein.

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Artikelserie zur Befristung von Arbeitsverträgen

Befristet oder unbefristet? Das ist bei neuen Arbeitsverträgen oft die Frage!

Die Anzahl der befristeten Arbeitsverträge hat im Jahre 2017 eine neue Rekordhöhe erreicht. Nach Angaben des Nürnberger Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) waren ca. 3,15 Millionen Menschen in Deutschland befristet beschäftigt – also etwa jeder Zwölfte. Im ersten Halbjahr 2017 seien 42% der Vertragsänderungen bei Befristungen auf innerbetriebliche Übernahmen zurückzuführen. Laut IAB seien 33% der auslaufenden befristeten Verträge verlängert, rund 25% beendet worden.

Die wichtigsten gesetzlichen Voraussetzungen für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags erläutere ich in dieser Artikelserie.

 

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