Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
21.05.2015

Auszubildender erhält Lohnnachschlag von 21.678 EUR

Auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber dürfen den Lohn für Auszubildende nicht grenzenlos unterschreiten. Selbst wenn ein gemeinnütziger Ausbildungsträger den Azubi-Lohn aus Spenden finanziert, ist dies noch kein Grund, nur fast die Hälfte der tariflichen Ausbildungsvergütung zu zahlen, urteile am Mittwoch, 29.04.2015, das Bundesarbeitsgericht (BAG) (AZ: 9 AZR 108/14). Die Erfurter Richter sprachen damit einem früheren Lehrling einen Lohnnachschlag in Höhe von 21.678,00 € brutto zu.

Der heute 24-jährige Kläger hatte vom 01.09.2008 bis 07.02.2012 bei einem gemeinnützigen Ausbildungsträger eine Lehre zum Maschinen- und Anlagenführer abgeschlossen. Der Verein finanzierte die Ausbildungsvergütung über Spenden. Die Entlohnung lag fast 50 Prozent unter der tariflichen Ausbildungsvergütung für die bayerische Metall- und Elektroindustrie.

Der Auszubildende hielt seine Entlohnung für viel zu gering. Nach dem Gesetz stehe ihm aber eine „angemessene“ Vergütung zu.

Vor dem BAG bekam er nun recht. Die einschlägigen Tarifverträge könnten eine Orientierung bieten, was als „angemessene Vergütung“ anzusehen sei. Liege die Ausbildungsvergütung um mehr als 20 Prozent unter der tariflichen Vergütung, sei diese „in der Regel nicht mehr angemessen“. Werde die Ausbildungsvergütung über Spenden finanziert, sei eine Unterschreitung um mehr als 20 Prozent aber auch nicht „zwingend unangemessen“, so das BAG. Der Arbeitgeber könne dann immer noch besondere Umstände geltend machen, warum der Ausbildungslohn so niedrig sei.

Dass es sich hier bei dem Arbeitgeber um einen gemeinnützigen Verein handele, sei aber noch kein Grund, die Ausbildungsvergütung so niedrig zu bemessen. Denn diese stelle immer auch eine Entlohnung für die geleistete Arbeit dar. Diese Arbeit kam zwar hier nicht dem Verein, aber dessen Mitgliedsbetrieben zugute.

Besondere Umstände, die die niedrige Ausbildungsvergütung rechtfertigen können, seien hier vom Ausbildungsträger nicht geltend gemacht worden. Daher stehe dem Kläger der geforderte Lohnnachschlag in Höhe von 21.678,00 € zu.

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