Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
03.12.2018

Artikelserie zur Befristung von Arbeitsverträgen – Teil 4

Befristet oder unbefristet? Das ist bei neuen Arbeitsverträgen oft die Frage!

Die Anzahl der befristeten Arbeitsverträge hat im vergangenen Jahr eine neue Rekordhöhe erreicht. Nach Angaben des Nürnberger Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) waren ca. 3,15 Millionen Menschen in Deutschland befristet beschäftigt – also etwa jeder Zwölfte. Im ersten Halbjahr 2017 seien 42% der Vertragsänderungen bei Befristungen auf innerbetriebliche Übernahmen zurückzuführen. Laut IAB seien 33% der auslaufenden befristeten Verträge verlängert, rund 25% beendet worden.

Nach der ursprünglichen Absicht des Gesetzgebers soll der befristete Arbeitsvertrag eine Ausnahme vom Regelfall des unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses darstellen. Deshalb plant der Gesetzgeber nach heftigen parteipolitischen Debatten fürs nächste Jahr eine Verschärfung des Befristungsrechts. Zunächst sollen allerdings die wichtigsten gesetzlichen Voraussetzungen für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags näher erläutert werden.

Zu Teil 1, Teil 2 und Teil 3 der Artikelserie.

7. Was passiert, wenn das befristete Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird?

Ab und an werden befristete Arbeitsverhältnisse einfach fortgesetzt, obwohl sie aufgrund des Zeitablaufs eigentlich schon beendet sind. Ohne dass darüber gesprochen wird, geht der Arbeitnehmer weiter zur Arbeit und der Arbeitgeber zahlt weiter den Lohn. Für diesen Fall bestimmt § 15 Abs. 5 TzBfG, dass das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert gilt. Arbeitgeber sollten daher unbedingt die Endzeitpunkte ihrer befristeten Arbeitsverhältnisse im Blick behalten.

8. Rechtsschutz bei unzulässigen Befristungen

Wenn ein Arbeitnehmer der Meinung ist, dass die in seinem Arbeitsvertrag enthaltene Befristung unwirksam ist, dann kann er beim Arbeitsgericht eine Befristungskontrollklage (auch Entfristungsklage genannt) einreichen.

Eine solche Entfristungsklage muss spätestens binnen drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages erhoben werden (§ 17 Satz 1 TzBfG). Wenn der Betroffene diese dreiwöchige Klagefrist versäumt, dann gilt das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der zuletzt vereinbarten Befristung als beendet.

Der Beitrag wird fortgesetzt.

Warum nicht mal Mediation probieren?

Vielleicht sollten es Streitparteien öfters mal mit Mediation versuchen. Ziel einer Mediation ist eine „win-win“-Lösung, bei der am Ende beide Streitparteien als Gewinner hervorgehen.

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