Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
27.01.2020

Artikelserie zu Mobbing am Arbeitplatz – Teil 3

Mit dieser neuen, mehrteiligen Artikelserie möchte ich erläutern, was unter Mobbing zu verstehen ist, zu welchen Folgen Mobbinghandlungen führen können, welche Abwehrmöglichkeiten bestehen und welche Maßnahmen Arbeitgeber zur Verhinderung von Mobbingsituationen ergreifen müssen.

Teil 1 der Artikelserie finden Sie hier: Allgemein

Teil 2 der Artikelserie finden Sie hier: Was ist „Mobbing“?

3. Typischer Mobbingverlauf

Wenn von Arbeitgeberseite nicht frühzeitig gegengesteuert wird, verläuft Mobbing am Arbeitsplatz meist in vier typischen Phasen:

  • Im Rahmen eines Konfliktes kommt es zu Schuldzuweisungen und ersten persönlichen Angriffen.
  • Die betroffene Person wird immer häufiger schikaniert und ausgegrenzt. Dies führt zu einem Verlust des Selbstwertgefühls.
  • Die gemobbte Person ist völlig verunsichert und verängstigt, kann sich nicht mehr konzentrieren und macht Fehler. Es folgen arbeitsrechtliche Sanktionen wie z. B. Abmahnung, Versetzung oder Kündigungsdrohung.
  • Die gemobbte Person gibt auf: sie kündigt ihren Arbeitsplatz, sie wird gekündigt oder willigt in einen Aufhebungsvertrag ein.

Da Mobbing in den meisten Fällen im Verborgenen stattfindet, ist es für den Arbeitgeber entscheidend, auf gewisse „Warnsignale“ bei seinen Mitarbeitern zu achten.

Regelmäßig dürfte bei gemobbten Mitarbeitern festzustellen sein, dass die betroffene Person

  • häufig oder längerfristig wiederkehrend krank ist,
  • sich abgrenzt und sich von den anderen Kolleginnen und Kollegen zurückzieht,
  • psychische Veränderungen an den Tag legt,
  • eine deutliche geringere Arbeitsleistung erbringt und
  • keine Freude mehr bei der Arbeit hat.

 

4. Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Mobbing stellt einen Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht und einen Angriff auf das Recht auf körperliche und seelische Unversehrtheit dar. § 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verpflichtet den Arbeitgeber, diese Rechtsgüter zu schützen. Er hat seine Betriebsstrukturen so zu organisieren, dass seine Beschäftigten nicht gemobbt werden. Mobbing ist ihm selbst untersagt und er ist verpflichtet, Mobbing unter Mitarbeitern zu unterbinden.

 Ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer wird über einen längeren Zeitraum von seinem direkten Vorgesetzten in Anwesenheit anderer Kollegen gedemütigt und kritisiert, von Teambesprechungen ausgeschlossen und wichtige Informationen vorenthalten. Dadurch ist der Arbeitnehmer psychisch derart belastet, dass er unter Schlafstörungen und Magenbeschwerden leidet. Der Arbeitgeber erfährt von den Handlungen des Vorgesetzten. Der Arbeitgeber könnte hiergegen vorgehen, indem er den Vorgesetzten oder den Betroffenen in eine andere Abteilung versetzt oder den Vorgesetzten abmahnt. Sollte die Abmahnung des Vorgesetzten nicht helfen, muss der Arbeitgeber weitere Maßnahmen zum Schutze des Arbeitnehmers ergreifen. Vielleicht hilft dem Vorgesetzten ein Führungskräfte-Coaching weiter. Der Arbeitgeber steht bei der Wahl seiner Mittel ein Ermessensspielraum zu. Entscheidend dabei ist allerdings, dass er das Konfliktgeschehen umfassend ermittelt und danach die sachgerechte und erforderlichen Maßnahmen trifft.

Welche Reaktions- und Abwehrmöglichkeiten gegenüber Mobbing bestehen, erkläre ich in Teil 4 der Artikelserie, der in den nächsten Tagen erscheinen wird.

 

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Übersicht meiner Artikel-Serien

In den letzten Monaten habe ich zu verschiedenen Themen mehrteilige Artikel-Serien verfasst, z. B. zu den Themen Kündigung, BEM, Mediation, Befristung und Schwerbehinderung.

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