Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
12.07.2012

Arbeitgeberwechsel im öffentlichen Dienst – volle Jahressonderzahlung kann verloren gehen

Im öffentlichen Dienst beschäftigte Arbeitnehmer müssen bei einem Jobwechsel von einem öffentlichen Arbeitgeber zum nächsten mit einer geringeren Weihnachts- und Urlaubsgeldzahlung rechnen. Nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) muss dann für das jeweilige Kalenderjahr nur der letzte Arbeitgeber die sogenannte Jahressonderzahlung leisten, und zwar anteilig nur für die Zeit, in der der Arbeitnehmer bei ihm in Lohn und Brot stand, urteilte am Mittwoch, 10.07.2012, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 10 AZR 488/11). Anspruch auf die Jahressonderzahlung haben dabei nur Arbeitnehmer, die am 01.12. eines Jahres im Arbeitsverhältnis stehen.

Geklagt hatte ein bei der Universität Köln beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter. Vom 01.01.2009 bis zum 30.09.2009 war er noch an der Universität Jena im öffentlichen Dienst beschäftigt. Als er dann ab Oktober 2009 an die Universität Köln wechselte, kam die unangenehme Überraschung. Der neue Arbeitgeber zahlte das Weihnachts- und Urlaubsgeld in Form der Jahressonderzahlung nur anteilig, also nur für die letzten drei Kalendermonate, die der Kläger dort 2009 beschäftigt war.

Der Kläger meinte, dass die Universität ihm die Jahressonderzahlung voll – für das ganze Jahr 2009 – und nicht anteilig gewähren müsse. Der geltende TV-L erlaube hier keine anteilige Jahressonderzahlung. Denn er sei das ganze Jahr über im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen, so dass ihm auch die volle Jahressonderzahlung zustehe. Der Wechsel der öffentlichen Arbeitgeber spiele keine Rolle.

Dem widersprachen jedoch die obersten Arbeitsrichter. Allein die Beschäftigung bei dem aktuellen öffentlichen Arbeitgeber sei maßgeblich. Der TV-L würde vorsehen, dass für jeden Kalendermonat, bei dem der Arbeitnehmer nicht bei seinem aktuellen Arbeitgeber in Lohn und Brot steht, die Jahressonderzahlung um ein Zwölftel gekürzt wird. Das gelte auch dann, wenn der Arbeitnehmer das ganze Jahr über im öffentlichen Dienst beschäftigt war und in dieser Zeit einen Wechsel des öffentlichen Arbeitgebers vorgenommen hat.

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