Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
08.06.2020

Anwälte sollten Rechtsmittelbelehrung lesen

LAG Kiel lässt per Fax eingelegte Berufung nicht zu

In Schleswig-Holstein müssen Anwälte eine Berufung beim Landesarbeitsgericht auf elektronischem Wege einlegen. Wird die Berufung innerhalb der Berufungsfrist nur per Fax übermittelt, ist diese unzulässig, stellte das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein in einem am Freitag, 05.06.2020, bekanntgegebenen Beschluss klar (AZ: 6 Sa 102/20). Auch eine sogenannte Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist nicht möglich, da ein Anwalt die Vorgaben zur Einlegung der Berufung in der Rechtsmittelbelehrung einfach nachlesen kann.

Im konkreten Fall ging es um einen Kündigungsschutzstreit in Schleswig-Holstein. Das Arbeitsgericht Lübeck hatte die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Der in Niedersachsen wohnende Anwalt der Klägerin legte beim LAG am letzten Tag innerhalb der Berufungsfrist per Fax Berufung ein. Die Rechtsmittelbelehrung des Arbeitsgerichts hatte er jedoch nicht genau gelesen.

Denn dann hätte der Anwalt gewusst, dass die Berufung beim LAG Kiel nur noch auf elektronischem Wege und nicht per Fax zulässig ist. Schleswig-Holstein hat dies als bislang einziges Bundesland per Landesverordnung für die Arbeitsgerichtsbarkeit so vorgesehen. Ab 2022 soll auch in allen anderen Bundesländern der Rechtsverkehr auf elektronischem Wege stattfinden.

Das LAG wies den Anwalt nun mit Beschluss vom 25.03.2020 ab. Die Berufung sei unzulässig. Denn der Anwalt habe diese per Fax und nicht wie vorgeschrieben, auf elektronischem Wege eingelegt.

Einen Grund für die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gebe es ebenfalls nicht. Der Anwalt hätte einfach die Rechtsmittelbelehrung „sorgfältig und vollständig“ lesen müssen, nach der die Berufung elektronisch eingereicht werden müsse.

Die Kieler Richter ließen aber die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt wegen grundsätzlicher Bedeutung zu.

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