Rechtsanwalt Dr. Thomas Bode

Stiftung Europa-Universität Viadrina
15230, Frankfurt Oder
22.10.2010

Stunde 1. - Einfache Übungen

I. Bücherempfehlungen
Auslegungsmethodik im Strafrecht an dem Beispielsfall "Emy von der Zirbelnuss": Bemerkungen zur Sache und zur objektiven Auslegungsmethode im Strafrecht, von Thomas Bode, 2009.

Deutsches Strafrecht, Allgemeiner Teil, Bd.1, Grundlagen, Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit, Schuld (Taschenbuch) von Volker Krey u.a., 2. Aufl. 2004.

Strafrecht. Allgemeiner Teil: Grundlagen der Strafbarkeit, Methodik der Fallbearbeitung, Rolf Schmidt, 6. Aufl. 2007.

Juristische Methodenlehre. Eine Einführung (Broschiert) , 10. Aulf. 2006, von Reinhold Zippelius Stilfibel,

Der sichere Weg zum guten Deutsch von Ludwig Reiners von Dtv (Broschiert - September 2007)

II. Grundlagen der Methodik 1. Auslegung Bei der juristischen Auslegung geht es darum, die hinter den Worten stehende Bedeutung herauszufinden. Dabei kommt es nicht auf irgendeine Bedeutung an. Für die Falllösung ist nur interessant, ob der (besondere) Sachverhalt von der Bedeutung des (allgemeinen) Gesetzes umfasst ist. Entspricht der Sachverhalt nicht der Bedeutung des Gesetzeswortlauts, ist er nichts besonderes als Unterfall der Norm, sondern etwas "anderes", das aus der Norm herausfällt. Beispiel: "Menschen" oder "Mensch" ist ein allgemeiner oder abstrakter Ausdruck. In der abstrakten Menge aller Menschen ist der einzelne Mensch, z.B. Stefan Seiterle, als Unterfall oder Bestandteil dieser Menge etwas Besonderes. Ein Affe ist kein Mensch und darum nicht im Vergleich zum allgemeinen "Mensch" ein "besonderes" Ding, sondern etwas "Anderes".  
2. Auslegungsmethoden Die bekanntesten Auslegungsmethoden bzw. Kriterien der Auslegung
gehen auf C.F. Savigny zurück, sind aber häufig ergänzt und bestritten worden:
Verunklarend heißt es oft, es ginge bei der teleologischen Auslegung um den Sinn und Zweck der Norm. Das ist jedoch etwas aufgeblasen. Es geht immer, bei jeder Methode, um den Sinn der Wörter, also deren Bedeutung und nicht um Unsinn. Hier bleibt es dabei beim "Zweck". Besser wäre vielleicht noch: "Ziel und Zweck".

3. Keine Strafe ohne Gesetz - Wortlautgrenze "nulla poena sine lege certa scripta praevia“ Keine Strafe ohne geschriebenes bestimmtes Gesetz zum Zeitpunkt der Tatausführung. Grundsatz hat Verfassungsrang: Art. 103 GG, auch § 1 StGB. Daraus folgt: a) Analogie (Abweichung vom Wortlaut der Norm wegen ähnlicher Konfliktage wie im Geregelten Fall, Erweiterung des Anwendungsbereichs über en Wortlaut der Norm hinaus) des Täter verboten, denn dann würde er ohne bestimmtes Gesetz bestraft. Umfasst der Wortlaut in der Normalsprache nicht das Verhalten des Täters, hat er den Tatbestand nicht erfüllt und ist daher nicht zu bestrafen. Auf die Strafwürdigkeit seines Verhaltens im politischen Sinne kommt es nicht an. b) Eine Abweichung vom Wortlaut wegen sachlich unähnlicher Konfliktlage zugunsten des Täters ist allerdings erlaubt. Denn bei dieser Normabweichung wird der Täter gerade nicht bestraft, ein Verstoß gegen Art. 103 GG läge also nicht vor.

4. Juristische Argumentationstechnik