Rechtsanwalt Dr. Thomas Bode

Stiftung Europa-Universität Viadrina
15230, Frankfurt Oder
05.12.2010

Jauchegrube

Jauchegrube Elena (E)  hatte ihr Opfer, Johannes Wagner (W), wegen eines intensiven Streits um ein theoretisches juristisches Klausurproblem aus dem Recht der vertraglichen Schuldverhältnisse, gewürgt und ihm zwei Hände voll Sand in den Mund gestopft, um ihn am Schreien zu hindern. Dabei wollte sie W in erster Linie einen Denkzettel verpassen, dass W  bei der Quälerei sterben konnte war ihr aber ebenfalls recht. Als W nun regungslos da lag, war  E von dessen Tod fest überzeugt und versenkte die vermeintliche Leiche in einer Jauchegrube. In Wirklichkeit trat der Tod des bis dahin bewusstlosen Opfers erst durch diesen zweiten Akt ein, als W in der Jauchegrube ertrank. Strafbarkeit der E nach § 212 I StGB? Da wir aus Zeitnot den Fall nur noch sehr kurz in der AG besprechen werden können, bitte gut vorbereiten. Zu dem Fall gibt es eine bekannte BGH-Entscheidung, wer die Fundstelle als erster postet, bekommt den üblichen Preis.
Kommentar
Lösung
. Wichtig ist, dass ihr nicht die erste Handlung vergesst. Beginnt man in der Prüfung aber auf jeden Fall mit der zweiten Handlung kann man zwar schön zeigen, dass gerade kein Vorsatz mehr vorliegt, kommt aber als Anfänger oft dazu diesen zu unterstellen und quasi nach der überholten dolus generalis Lehre zu entscheiden. Sie müssen für Klausuren keine BGH Entscheidungen auswendig lernen. Kenntnis einiger ausgewählter Eliteentscheidungen kann aber auch im ersten Semester nicht Schaden. Lesen Sie die Entscheidung in der amtlchen Sammlung (Bibliothek der Viadrina!) nach oder nehmen Sie die kürze für Studeneten aufbreietete Version von Roxin zur Hand: Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Allgemein Teil des Strafrechts, 100 Entscheidungen für Studium und Examen, S. 17 - Fall Nr. 14, München 1998. Bitte zitieren Sie in Klausuren keine BGH Entscheidungen oder Literaturstellen. Die wenigsten Studenten haben ein photographisches Gedächtnis. Ein Zitat bringt Sie höchstens in den Verdacht eines Täschungsversuches (hatte der das Buch auf dem Tisch?). Vermeiden Sie in der Klausur auch nach Möglichkeit eine Bennung der Beteiligten Streitparteien. Versuchen Sie wenn irgend möglich die Ansichten als Lösungsmöglichkeiten darzustellen, die sie verstanden haben und sich zu eigen machen können. Bei ganz ausgepauckten Streitständen können Sie erwähnen, das die Rechtsprechung diese oder jene Meinung vertritt. Extra Punkte gibt das aber nicht! Beziehen Sie sich niemals zur Begründung auf den BGH oder die herrschende Meinung (h.M.)!!! Also bitte nicht etwa so: Der BGH sagt, die Kausalabweichung sei unwesentlich, darum hat sich J wegen Totschalges strafbar gemacht. Was bedeutet hier wesentlich?Warum überzeugt Sie die Ansicht des BGH? - Ich will wissen ob sie die Lösungsmöglichkeit verstehen und nachvollziehen können, ob sie wissen zu welchem Ergebnis der BGH kommt interessiert mich nicht. Im Übrigen: Keine Angst!! In der Klausur müssten nicht alle Ansichten genannt werden. Wenn sie die Ansicht des BGH der Sache nach bringen und eine andere Lösungsmöglichkeit, sind Sie schon im grünen Bereich. Diese Lösung hier ist ausführlicher und eher zwischen Klausur und Hausarbeitsniveau. Eigentlich könnte man das Problem auch komplett in der objektiven Zurechnung abhandeln, die Argumente wären die gleichen wie unten im Vorsatz. Da die Lehre von der objektiven Zurechnung aber keine speziell Fallgruppe für das dazwischentreten des Täters  selbst entwickelt hat, löse ich hier alles im Vorsatz und nehme in der obj. Zurechnung eine oberflächliche Prüfung nach der Fallgruppe "atypische Kausalverläufe" vor. Die Verbindung zwischen Zurechnung und Vorsatz halte ich noch für verbeserungswürdig und bin mit der Lösung unzufrieden. Ideen bitte posten!!!!!!!!!!!! Noch nicht ausdrucken! Ich überarbeitet diese Stelle noch!!!!! !!!!!!!!!! Weitere Hinweise: Wessels/Beulke, AT, Rnd. 166.
Für Vorsatztaten gilt das mit der Einschränkung, das die Rspr. das Problem der weiteren Zurechnungskriterien in  den Vorsatz verlagert, s. u.
Anderes Ergebnis vertretbar, wenn man zu Lasten der Vorsatzzurechnung bereits subjektive Erwägungen (Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf)  mit die objektive Zurechnung integriert.
A. a. vertretbar, wenn man die Erwägungen zur Abweichung vom Kausalverlauf schon hier anführt (s.o.).
Kühl, AT, § 13 Rnd. 48.
 Mit zum Teil unterschiedlichen Begründungen ebenfalls für diese Lösung: Gropp, 5/77, Hettinger, Spendel FS 248ff, Herzberg ZStW 85, 890, Otto 7/91, Engisch, Untersuchungen , vgl. auch Jerouschek/Kölbel Jus 2001, S. 422 ff.
Roxin, Fälle zum AT Seite 163 Nr. 14.
Stratenwerth, AT 1: 176-177.
Lehnte man die Vollendung ab, muss man jetzt noch zur Körperverletzung mit Todesfolge oder Fahrlässige Tötung prüfen. Wenn man die obj. Zurechung oder die subj. Abweichung vom Kausalverlauf wegen atypischer Entwicklung abgelehnt hat, kommt man hier aber in Argumentationsprobleme.
A. Versenken in der Jauchegrube: Strafbarkeit der E gemäß §  212 Abs. 1 StGB zu Lasten des W? 
Durch das Werfen des W in die Jachegrube hat sich E gemäß § 212 Abs.1 wegen Totschlags strafbar gemacht, wenn (I.) sie W durch diese Handlung tötete, dies vorsätzlich gemäß §§ 15, 16 StGB tat, (II.) E nicht gerechtfertigt ist und (III.) E auch schuldhaft handelt.
I.) Gesetzliche Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand
a) Ein tatbestandsmäßiger Erfolg ist vorhanden, da W in der Jauche ertrunken ist. E hat W auch getötet, da er in der Jauchegrube ertrank.
2. Subjektiver Tatbestand
Der Tatbestand ist aber nur erfüllt, wenn E den W durch diese Handlung auch vorsätzlich tötete.
Zum Handlungszeitpunkt, dem Werfen in die Grube, ging E davon aus W sei bereits verstorben. Sie stellte sich also vor eine Leiche in die Jauche zu werfen. Sie stellt sich also zu diesem Zeitpunkt Umstände vor, die den Tatbestand des § 212 nicht erfüllen. Daher handelte sie in diesem Moment nicht vorsätzlich. Einen vor oder nach der Handlung evtl vorliegenden Willen W zu töten kann man nicht heranziehen, da Vorsatz nach dem Koinizidenzprinzip bei der Handlung vorliegen muss,.Dies gib sich auch aus der heute in ihren Grundanliegen ganz herrschenden finalen Handlungslehre, nach der der steuernde Wille des Täters Element der Handlung ist und nicht von ihr gelöst werden kann.  
Wegen dieser Handlung darf E daher nicht nach § 212 bestraft werden.
B. Das Sand-in-den-Mund-Stopfen: Strafbarkeit der E gemäß § 212 Abs. 1 StGB zu Lasten des W? Durch das Stopfen des Sandes in den Mund des W hat sich E gemäß § 212 Abs.1 wegen Totschlags strafbar gemacht, wenn (I.) sie W durch diese Handlung tötete, dies vorsätzlich gemäß §§ 15, 16 StGB tat, (II.) E nicht gerechtfertigt ist und (III.) E auch schuldhaft handelt. I.) Gesetzliche Tatbestandsmäßigkeit a) Ein tatbestandsmäßiger Erfolg ist vorhanden, da W in der Jauche ertrunken ist. E hat W aber nur getötet, wenn der Todeserfolg (a) kausal und (b) nach h. M. objektiv zurechenbar auf  diese Handlung der E als  Grund zurückführbar ist. a) Die Kausalität wird naturwissenschaftlich auf Grundlage der Gleichwertigkeit der Verursachungsbeiträge nach der s.g. Äquivalenztheorie bestimmt. Eine Handlung ist danach dann Ursache eines Erfolgs, wenn dieser Erfolg mit der Handlung  durch eine Reihe von Veränderungen naturgesetzmäßig verbunden ist. Hier hat E den W später durch eine neue Handlung zu Tode gebracht, in dem sie ihn in die Jauchegrube warf. Dies war die letzte Handlung die den Tod unmittelbar verursachte. Diese unmittelbare Handlung ist wieder mittelbar durch die hier in Rede stehende erste Handlung, das Sand-Stopfen, verursacht worden. Denn ohne diese Malträtierung wäre W nicht in Ohnmacht gefallen und W hätte ihn nicht für tot gehalten und ihn auch nicht in den Fluss geworfen und so versehentlich ertränkt. Nach ganz h. M. bricht eine nachfolgende Zweithandlung des Täters oder anderer wegen der Äquivalenz aller Bedingungen die Kausalität nicht ab. Dass  A erst unmittelbar durch das dem Werfen in den Fluss als Zweithandlung folgende Ertrinken stirbt, ändert also nichts an dem Kausal- bzw. Veranlassungszusammenhang. Kausalität liegt daher vor. Zu b) 1. Anerkanntermaßen ergibt sich aber aus der Äquivalenztheorie wegen der Gleichwertigkeit auch beliebig weit entfernter Ursachen keine abschließende Antwort auf die Frage, ob gerade derjenige der mit seiner Handlung eine unter vielen Ursachen setzte, das Opfer mit dieser Handlung „getötet“ hat. Die Kausalität wird von der Lehre der objektive Zurechnung darum durch eine normative Wertungsstufe ergänzt. Objektiv zurechenbar ist ein durch menschliches Handeln verursachter Erfolg nur dann, wenn das Verhalten eine - rechtlich verbotene - Gefahr geschaffen und sich gerade diese Gefahr in dem tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat. Der Zurechnungszusammenhang soll jedenfalls dann abbrechen, wenn eine neue Ursache völlig atypisch mit der Ausgangsursache verknüpft ist, so dass der tatsächliche Geschehensverlauf jeder Lebenserfahrung widerspricht. Dass ein Mensch nach dem auf ihn geschossen wurde für tot gehalten und als Verbrechensopfer beim beseitigende Leiche stirbt ist nicht völlig ungewöhnlich. Fälle wie dieser haben die Gerichte schon oft beschäftigt du kommen auch in der Literatur und Geschichte als „Scheintote“ vor. Die objektive Zurechnung ist daher nicht ausgeschlossen. E hat W jedenfalls auch durch das Misshandlen mit Sand getötet. c) Vorsatz J handelte aber nur vorsätzlich, wenn sie keinem Irrtum über den Kausalverlauf als Tatumstand im Sinne des § 16 I StGB unterlag. Kennt sie den Kausalverlauf im Wesentlichen nicht, handelt sie nach dieser Norm ohne Vorsatz. Einigkeit besteht aber nur über diesen Ausgangspunkt. Wann dies der Fall ist, was hier „wesentlich“ bedeutet, wird von Rspr. und Lehre aber höchst unterschiedlich gesehen. Auch die Formel der Rspr.: "so wesentlich, dass eine andere rechtliche Bewertung der Tat geboten ist" ist ausfüllungsbedürftig: E hat sich vorgestellt W zu töten, als sie ihm Sand in den Rachen stopfte, nicht mehr jedoch als sie ihn in die Jauche warf. Ob eine unmittelbar den Tod verursachende Zweithandlung ohne Tötungsvorsatz nach einer ersten nicht tödlichen Handlung zum bei der ersten Handlung noch vorliegenden Vorsatz zuzurechnen ist, ist stark umstritten. 1. Dolus generalis Lehre Früher wurde vertreten, der Täter wolle töten und habe getötet. Daher sei er wegen vorsätzlicher Vollendung wegen der zweiten Handlung, also wegen des unter A behandelten Werfens in die Grube, wegen Vollendung für zu bestrafen. Ein Auseinanderfallen von Vorsatz und Handlung sei unerheblich . Das ist aber eine unzulässige Verallgemeinerung ohne Beachtung der grundsätzlichen Gleichzeitigkeit von Handlung du Vorsatz (Koinzidenzprinzip) mit Hilfe der Lehre des so genannten dolus generalis, die heute so nicht mehr vertreten wird. [in der Klausur wird diese Theorie nicht erwartet wird, da sie überholt ist und hier nur als dogmatische Ergänzung angeführt wird.] 2. H. M. unwesentliche Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf Die heute herrschende Meinung geht raffinierter vor und hält wenigstens Formal das Koinzidenzprinzip ein, indem sie an die erste Handlung anknüpft, die ja vorsätzlich war und auch kausal zum Erfolg führte. Dieses vorgehen spiegelt sich auch hier im Aufbau der Falllösung wieder. Nach BGHSt 14, 193, liegt darum kein wesentlicher Irrtum über den Kausalverlauf als Tatumstandirrtum nach § 16 I StGB vor, wenn sie sich im Rahmen des Vorhersehbaren hält und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigt. In einem ähnlichen Fall hat der BGH entscheiden, dass wenn ein zunächst mit bedingtem Tötungsvorsatz zur Bewusstlosigkeit gebrachtes Opfer beim beseitigen der vermeindlichen Leiche stirbt, keine wesentliche Kausalabweichung vorliegt. Hier hat E zunächst mit bedingtem Tötungsvorsatz W durch "Sand-fressen-lassen" misshandelt. Dass W im Zusammenwirken mit dem vorhergehenden Schlägen leblos liegen blieb, liegt nicht völlig außer aller Lebenserfahrung . Ebenso das A dann beim Beseitigen seiner vermeidlichen Leiche starb. „Scheintot“ ist ein lange bekanntes Phänomen. Laien können einen erst kürzlich eingetretenen Todeszustand nur schlecht von einem Komazustand unterscheiden. Der Tot eines Menschen muss nicht von ungefähr von einem Arzt in einem offiziellen Totenschein festgestellt werden. Zudem ist objektiv nicht unwahrscheinlich eine Sandverstopfung des Racheraumes zu überleben. Die versehentliche Beseitigung eines Scheintoten ist im Vergleich zu normalen Alltagssituationen bei Opfern krimineller Handlungen stark erhöht. Solche Fälle werden ab und an in den Medien berichtet und in § 211 II Alt. 9 ist die besonders erhöhte Motivationslage Verbrechensopfer um jeden Preis zu beseitigen angedeutet. Hier verwirklicht sich also kein allgemeines Lebensrisiko, dass sich in jeder anderen Lebensituation des W auch so hätte ereignen können. Darin liegt der Unterscheid zu den Fällen in denen sich zwar auch ein ungewöhnlicher Kausalverlauf ereignet, aber aus ex ante Sicht das Risiko des konkreten Erfolges nicht durch die Handlung erhöht wurde (wenn etwa nur ein beliebiger Ortswechsel verursacht wird, Brand beim Hausarzt etc.). Dass W dann leblos liegen blieb und von E für tot gehalten wurde ist nach alledem kein völlig ungewöhnlicher Kausalverlauf oder eine atypische Folge, sondern eine Verwirklichung des von W gesetzten Risikos. Besondere Umstände, die eine andere Bewertung der Tat erfordern würden liegen auch nicht vor. Zu denken wäre etwa an einen Tod des A bei Rettungs- bzw. Rücktrittsbemühungen der J, vgl. § 24 II StGB.. Zwischenergebnis: J hätte vorsätzlich gehandelt. 3. Andere Ansicht: Zweithandlung = Zweittat ohne Vorsatz (dolus antecedens genügt nicht) Nach einer in der Literatur vertretenen Meinung kommt es nicht auf die Vorhersehbarkeit der Kausalabweichung an. Diese Ansicht nimmt einen Abbruch des Zurechnungszusammenhang an, wenn eine neue Handlung auf die erste folgt und dann kein Vorsatz mehr gegeben ist. Das Gesetz verlange Vorsatz „bei Begehung der Tat“ (§ 16 I 1 StGB), d.h. zur Zeit der jeweiligen Handlung (§ 8 S. 1 StGB), daraus ergebe sich eien generelles Koinzidenzprinzip von Handlung und Vorsatz. In den dolus generalis Fällen lägen zwei Handlungen vor. Damit wird wohl unterstellt die Tateinteilung sei an den Handlungen zu orientieren und eine Handlung ohne Tötungsentschluss sei eben eine ganz andere Handlung, die wegen völlig anderer handlungssteuernder Willensrichtung auch nicht in natürlicher Handlungseinheit mit der ursprünglichen Vorsatzhandlung verbunden werden dürfe, sondern eine ganz andere neue Tat ausmache . Auch hier hatte E eine ganz andere Willensrichtung als sie die vermeindliche Leiche beseitigte als beim Sandstopfen in Ws Mund. Den Eventualvorsatz W zu töten hatte sie bereits aufgeben, sie glaubte nur mehr einen Toten und keinen Menschen in die Jauche zu werfen. Danach läge hier kein vollendeter Totschlag, sondern versuchter Totschlag, § 22, 212 I und eventuell fahrlässige Tötung in Tatmehrheit vor. 4. Roxins abweichende Ansicht Nach einer etwas abweichenden in der Literatur vertreten normative Ansicht , kommt es darauf an, ob der Täter bei der ersten Handlung mit dolus eventualis oder mit Absicht gehandelt habe. liegt jedenfalls in dem Fall das der Tötungsversuch nur mit dolus eventualis und der Tod zwar in Kauf genommen, aber lieber vermieden worden wäre, doch eine wesentliche Kausalabweichung vor, da sich grob betrachtet nicht der Plan verwirklicht, wenn das Opfer später versehentlich beim vermeintlichen beseitigen der Leiche stürbe. Bei Absicht habe sich sein ursprünglicher Plan hingegen normativ gesehen verwirklicht, da es ihm dann auch nicht darauf ankommen kann, wie genug das Opfer stürbe.Hier hatte J zunächst nur Eventualvorsatz. Eine wesentliche Kausalabweichung läge vor, die eine andere Bewertung der Tat erfordere. Die Tat wäre nicht vollendet. Danach läge hier keine vorsätzlich Tötung vor, da es E nicht drauf ankam W zu töten. 5. Stratenwerths Ansicht Ähnlich argumentiert Stratenwerth . Er kommt zur Begründung, dass diese Abweichung durchaus noch im Vorstellungsvermögen des Täters liegt, insbesondere wenn er von Anfang geplant hatte, die Leiche so verschwinden zu lassen. Hat er den Entschluss dazu aber erst nach der ersten Handlung gefasst, müsste man einen wesentlichen Irrtum über den Kausalverlauf annehmen. Auch nach Stratenwerth läge hier dann eine wesentliche Abweichung vor, da E nicht plante die Leiche zu beseitigen. Daher hätte sich auf Grundlage der genannten Ansicht bei dem versehentliche Tod beim Werfen in die Jauche nicht der ursprüngliche Plan verwirklicht, E durch den Sand im Mund einen Denkzettel zu verpassen. Danach läge hier keine vollendete Tötung vor. 6. Streitentscheidung Da die Meinungen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, muss der Streit entschieden werden. Gegen die herrschende Meinung spricht, dass man einwenden könnte beim Tod durch Beseitigen der vermeindlichen Leiche realisiere sich nicht das typische Risiko der ersten vorsätzlichen Handlung, nämlich durch den Sand im Rachen zu ersticken. Zudem komme es nach dem allgemeinen fachwissenschaftlich medizinischen Verständnis einer Tötung auf die unmittelbare Letztursache an. Ein Arzt würde z.B. feststellen, dass E nicht durch Sand im Mund erstickte, sondern durch Ertrinken in stinkender Jauche starb. Es spricht viel dafür, dass er daher auch durch ertränken und nicht durch ersticken mit Sand getötet wurde. Die Zweithandlung würde also wegen eines Regressverbot die einzige rechtlich relevante Todesursache sein. Ferner Sprechen § 8 „Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter oder der Teilnehmer gehandelt hat.... Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend“ und § 16 „bei Begehung der Tat“ für eine generelles Einteilung der Tat analog zu den Handlungen. Die h. M. ist allerdings vor allem deshalb überzeugend, da auch sonst ein Folgegeschehen den Zurechnungszusammenhang nicht abbricht, wenn es in engem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang folgt, der nicht völlig atypisch ist. Ob es sich dabei im Weiteren um die Handlung eines Menschen oder ein Naturereignis handelt, kann keine Rolle spielen. Würde der am Boden liegende W in einer durch Starkregen gebildeten Pfütze ertrinken, käme man unproblematisch dazu,  E den Tod des W als ihr vorsätzlich verursachtes Werk zuzurechnen, auch wenn sie hinsichtlich eines eventuellen Unterlassens keinen Vorsatz hatte und nicht an Regen dachte. Denn letztlich verwirklicht sich doch ein typisches, nämlich der Ausgangshandlung innewohnendes Risiko, wenn dem hilflos niedergestreckten durch Zufall oder Handlungen anderer oder des Täters etwas weiteres zustößt. Der Abbruch der Zurechung durch „atypische“ Kausalverläufe darf nicht überspannt werden. Völlig atypisch ist eben nur das, was sehr weit außerhalb der gewöhnlichen Lebenserfahrung liegt und keine Erhöhung des normalen Lebensrisikos mit sich bringt, das ist ein Todeseintritt beim Beseitigen der vermeindlichen Leiche gerade nicht. Andererseits erscheint es widersinnig, jede einigermaßen zu erwartende Kausalentwicklung für eine Vollendung auseichen zu lassen. Stürbe W hypothetisch in unserem Fall an fehlerhaften, aber gut gemeinten Rettungs(Rücktritts-)bemühungen der E, würde dies eine andere Bewertung der Tat rechtfertigen, obwohl es eventuelle typischer ist, als das Ertrinken in der Pfütze. Aber auch dafür ist in der Formel der Rspr. Platz, da eine Kausalabweichung nicht nur wesentlich ist, wenn sie atypisch ist, sondern auch wenn sie eine andere Bewertung der Tat erfordert. Ferner ist die Argumentation der m. M. über § 8 und § 16 StGB nicht zwingend. Diese Normen sagen nur aus, das für eine Tat gehandelt werden muss, nicht wie sich das Aufeinanderfolgen mehrerer Handlungen der selben Person auf die Abgrenzung der Tat auswirkt, also wann die mit der ersten Handlung begangene Tat materiell rechtlich endet und eine andere den Regress (Rückgriff) auf die Vorhandlung verbietende neue Tat beginnt. Bei der mittelbaren Täterschaft beendet die Folgehandlung eines anderen auch nicht den Zurechnungszusammenhang. Freilich lässt sich gegen dieses Argument vorbringen, dass der mittelbare Täter noch Übersicht und Einflussmöglichkeiten habe, der Selbst-weiter-handelnde hingegen gerade kein Überlegenes Wissen oder überlegen Willen im Sinne einer Tatherrschaft, auch nicht bei der Ersthandlung habe. Dies hat er bei Naturereignissen aber auch nicht. Gesamtbetrachtend spricht danach mehr für die h. M. und Rspr. E hat daher den vollendeten Totschlag tatbestandlich verwirklicht.
Der Tatbestand ist also erfüllt. II. Rechtswidrigkeit Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor, daher handelte E rechtswidrig. II. Schuld Schuldeinschränkende Vorschriften sind nicht erfüllt. E handelte schuldhaft. IV. Ergebnis E hat sich nach § 212 I strafbar gemacht.