Rechtsanwalt Lorenz Mayr

MAYR Kanzlei für Arbeitsrecht
10965, Berlin
Rechtsgebiete
Arbeitsrecht
03.05.2011

Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der EU seit dem 1. Mai 2011

Die Beschränkungen für Arbeitnehmer aus den acht Staaten, die 2004 der EU beitraten, sind am 1. Mai 2011 gefallen. Nun können Bürger aus Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechien, Slowakei und Ungarn auch ohne Arbeitserlaubnis einen Job in Deutschland annehmen.
 
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit gehört zu den vier Grundfreiheiten des Gemeinsamen Marktes und sichert jedem Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) das Recht zu, in jedem anderen EU-Mitgliedstaat unter den gleichen Voraussetzungen eine Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben wie ein Angehöriger dieses Staates. D.h. eine Arbeitsgenehmigung ist nicht notwendig.
 
Die EU-Verträge vom 16. April 2003 sahen für den Beitritt von Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechien, Slowakei, Slowenien und Ungarn zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 das sogenannte „2+3+2“-Modell vor. Danach gab es eine gestaffelte, bis zu siebenjährige Übergangsfrist, innerhalb derer der Arbeitsmarktzugang bereits eingeschränkt möglich war. Deutschland hat als eines der wenigen EU-Länder diese Frist vollständig ausgenutzt.
 
Zum 30. April 2011 sind allerdings auch in Deutschland die letzten Übergangsregelungen für die genannten 8 mittel- und osteuropäischen Mitgliedstaaten ausgelaufen. Das bedeutet, dass ab 1. Mai 2011 die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit auch für Bürger dieser Länder gilt. Sie benötigen künftig – unabhängig von der Qualifikation, Beschäftigungsdauer und Branche – keine Arbeitsgenehmigung mehr, um in Deutschland arbeiten zu können.
 
Ebenfalls zu diesem Zeitpunkt ist damit auch die grenzüberschreitende Überlassung von Arbeitnehmern aus den genannten Beitrittsstaaten nach Deutschland zulässig. Einzuhalten sind dabei jedoch die Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), d.h. ausländische Verleiher benötigen – ebenso wie deutsche Verleiher – eine Erlaubnis der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit.
 
Auf die neuen Mitgliedstaaten Bulgarien und Rumänien, die erst am 1. Januar 2007 der EU beigetreten sind, findet die „2+3+2“-Regelung ebenfalls Anwendung. Deutschland nimmt ihnen gegenüber aktuell die Möglichkeit der zweiten Phase in Anspruch. Das bedeutet, dass Arbeitnehmern aus diesen Staaten bis zum 31. Dezember 2011 die Arbeit in Deutschland nur dann erlaubt ist, wenn die Bundesagentur für Arbeit eine Arbeitsgenehmigung-EU erteilt. In Betracht kommt jedoch auch hier wieder eine Verlängerung der Zugangsbeschränkung zum Arbeitsmarkt bis zum 31. Dezember 2013, wenn Deutschland einen entsprechenden Antrag an die Europäische Kommission stellt.
 
Der nunmehr erleichterte Einsatz von osteuropäischen Arbeitskräften führt zu zweierlei Konsequenzen: osteuropäische Arbeitskräfte können künftig leichter legal eingesetzt werden, was insbesondere im Bereich Pflege und Haushaltshilfe aber auch in anderen Branchen zu erheblichen Erleichterungen führt. Auf der anderen Seite sind die geltenden Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz einzuhalten und es ist angekündigt, dass Schwarzarbeit ab sofort stärker verfolgt werden wird. Die zuständigen Behörden haben ihr Personal bereits aufgestockt.