Rechtsanwalt Stefan Loebisch

Kanzlei Stefan Loebisch
94032, Passau
Rechtsgebiete
Urheberrecht und Medienrecht Datenschutzrecht Wettbewerbsrecht
07.08.2012

Eingetragene Lebenspartnerschaft: Ungleichbehandlung beim beamtenrechtlichen Familienzuschlag verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschied mit Beschluss vom 19.06.2012, Az. 2 BvR 1397/09: Die Ungleichbehandlung von verheirateten und in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten beim Familienzuschlag der Stufe 1 (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG) stellt eine am allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messende mittelbare Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Orientierung dar. 

Was war geschehen?

Dem Verfahren lag die Verfassungsbeschwerde eines seit 2002 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Bundesbeamten zugrunde, dessen Antrag auf Zahlung des Familienzuschlages nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG im Jahr 2003 abgelehnt worden war. Seine hiergegen gerichtete Klage war vor den Verwaltungsgerichten ohne Erfolg geblieben.

Wie entschied das Gericht?

Das BVerfG entschied, dass der Beschwerdeführer durch die Verweigerung des Familienzuschlages in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt ist. Allein der besondere Schutz der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG könne die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft nicht rechtfertigen. Es fehle auch an weiteren sachlichen Gründen für die Rechtfertigung der Besserstellung verheirateter Beamter.

Welche Auswirkung hat die Entscheidung auf die Praxis?

Die Entscheidung betrifft auch die Besoldung von Soldatinnen und Soldaten.

Während des anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahrens wurde die Ungleichbehandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft im Bundesbesoldungsrecht rückwirkend zum 01.01.2009 beseitigt. Das das BVerfG hatte daher nur noch über die Verfassungsmäßigkeit der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Rechtslage zu entscheiden.

Der Gesetzgeber ist nach der Entscheidung des BVerfG nun verpflichtet, den festgestellten Verfassungsverstoß für die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten, die ihren Anspruch auf Auszahlung des Familienzuschlags zeitnah geltend gemacht haben, rückwirkend zum Zeitpunkt der Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit Wirkung zum 01.08.2001 zu beseitigen.

Die Pressemitteilung des BVerfG vom 01.08.2012 ist →hier abrufbar.