I. Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Menschen gemäß § 21 Abs. 4 SGB II
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II. Mehrbedarfszuschläge bei nicht erwerbsfähigen Personen, die Sozialgeld nach dem SGB II erhalten
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III. Mehrbedarf für behinderte Menschen nach § 30 Abs. 1 und Abs. 4 SGB XII
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IV. Kein Mehrbedarfszuschlag für gehbehinderte erwerbsfähige behinderte Menschen
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Der Beitrag Mehrbedarf für behinderte Menschen beim Hartz IV und in der Sozialhilfe erschien zuerst auf Rechtsanwalt und Sozialrecht.
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Artikel
24.08.2016