Sönke Nippel

Rechtsanwalt Sönke Nippel
42857, Remscheid
06.04.2016

Gerichtskosten im Sozialrecht

Sozialgerichtliche Verfahren sind für die Bürgerinnen und Bürger grundsätzlich gemäß § 183 SGG gerichtskostenfrei, wenn sie als Versicherte, Leistungsempfänger oder behinderte Menschen am Verfahren beteiligt sind. Wenn sie im Prozess unterliegen, müssen sie nur ihre eigenen Kosten einschließlich die ihres Rechtsanwaltes tragen. Es gelten die Vorschriften der §§ 184-193 SGG. ... Verschuldens- und Missbräuchlichkeitskosten Die Regelung des § 183 SGG gilt nicht für „Verschuldens-und...

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