Sönke Nippel

Rechtsanwalt Sönke Nippel
42857, Remscheid
28.02.2013

Familienversicherung

In der gesetzlichen Krankenversicherung sind Familienangehörige gemäß § 10 SGB V kostenfrei mitversichert, wenn ihr Gesamteinkommen 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (2013: 2695 Euro monatlich, davon 1/7 = 385,00 EUR, vgl. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V) bzw. die Grenze von 450,00 EUR bei Beschäftigungen gemäß § 8 SGB IV nicht überschreitet. Versicherungsfreiheit gemäß § 7 SGB V in einer geringfügigen Beschäftigung schließt das Eingreifen der Familienversicherung nicht aus, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB V.

Der kostenfreie Versicherungsschutz endet bei Kindern mit Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind, und mit Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildungsverhältnissen befinden. Derart Familienversicherte haben keinen Anspruch auf Krankengeld.

In der privaten Krankenversicherung muss jedes Kind gesondert einen Versicherungsvertrag mit eigenen Prämien abschließen. Zwei Monate nach der Geburt besteht ein Kontrahierungszwang gemäß § 198 VVG.