Sönke Nippel

Rechtsanwalt Sönke Nippel
42857, Remscheid
25.10.2016

Einkomensmindernde Anrechnung von Leistungen zur Sterbegeldversicherung

Gemäß § 33 Abs. 2 SGB XII können die für eine Sterbegeldversicherung erforderlichen Aufwendungen von dem Leistungsträger übernommen werden bzw. die von den Hilfesuchenden dafür erbrachten Aufwendungen können einkommensmindernd zum Ansatz gebracht werden. Bei den erforderlichen Aufwendungen handelt es sich in erster Linie um die Übernahme der Kosten einer privaten Sterbegeldversicherung. Sterbegeld dient der Deckung der Bestattungskosten. mehr Der Beitrag Einkomensmindernde Anrechnung von...

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