Sönke Nippel

Rechtsanwalt Sönke Nippel
42857, Remscheid
13.04.2023

Der Einwilligungsvorbehalt bei der Betreuung

Der Einwilligungsvorbehalt dient der Vermeidung einer erheblichen Gefahr für das Vermögen oder die Person des Betreuten, § 1903 Einwilligungsvorbehalt  (1) Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet … (2) …  (Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 1903 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz BGB. […]