Sönke Nippel

Rechtsanwalt Sönke Nippel
42857, Remscheid
22.11.2012

Bestimmung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft gemäß § 22 SGB II anhand von Mietspiegeln

Das Bundessozialgericht lässt eine Bestimmung der Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft gemäß §§ 22 Abs. 1 SGB II anhand einfacher oder qualifizierter Mietspiegel zu (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 B 14 AS 50/10 R, Rdnr. 27).

Für Remscheid könnte das Jobcenter Remscheid also auch auf den örtlichen Mietspiegel zurückgreifen, um die im Einzelfall angemessenen Aufwendungen zu bestimmen. Da der Mietspiegel für Remscheid und Wermelskirchen von 2008 stammt, ist zunächst zu prüfen, ob die ermittelten Daten noch hinreichend aktuell sind. Daten aus dem Mietspiegel müssen aber auch daraufhin untersucht werden, ob sich aus ihnen weitergehende Schlüsse “grundsicherungsspezifischer Art” ziehen lassen (vgl. dazu auch Urteil des BSG vom 19. Oktober 2010, B 14 AS 2/10 R, Rdnr. 26).

Darüber hinaus müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

- Angemessen ist eine Wohnung nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist (s. o. BSG vom 19. Oktober 2010, Rdnr. 19).

- Die Wohnkosten müssen innerhalb des in Frage kommenden Bezirkes im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen liegen. Maßgeblich ist dabei der konkrete Wohnort des Hilfebedürftigen.

An dieser Stelle wird auch noch einmal darauf hingewiesen, dass die angemessene Wohnungsgröße in Nordrhein-Westfalen nicht nur 47 qm, sondern 50 qm beträgt (vgl. den Artikel “Angemessene Größe eines Ein-Personen-Haushaltes“)!