Rechtsanwalt Sanjay Bakshi

Keller Menz Rechtsanwälte
80331, München
27.08.2010

Wer arbeitet, ist nicht in Ordnung!

Wussten Sie das schon? Wussten Sie auch, dass selbst das Bundesarbeitsgericht das meint? Jedenfalls differenziert letzteres bei dem Thema, ob dem Betriebsrat bei Fragen der Ordnung des Betriebs und dem Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) ein Mitbestimmungsrecht zusteht, zwischen beidem; nämlich zwischen dem Ordnungs- und dem Arbeitsverhalten des Arbeitnehmers. Geht es um ersteres hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, wie z.B. bei der Frage, ob Werksausweise zu tragen sind oder nicht, oder wie die Schließanlage, Wasch- und Umkleideräume zu benutzen sind. Grundsätzlich ist auch die Erteilung bzw. Aufhebung von Rauch- und Alkoholverboten mitbestimmungspflichtig. Es handelt sich hier um allgemeingültige Verhaltensregeln, die das tägliche Miteinander im Betrieb strukturieren sollen. Beim sogenannten Arbeitsverhalten hat der Betriebsrat dagegen kein Mitbestimmungsrecht. Denn beim Arbeitsverhalten geht es um die Frage der Konkretisierung der Arbeitspflicht. Diese Pflicht trifft den einzelnen Arbeitnehmer gegenüber seinen Arbeitgeber. Hier steht das wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers im Vordergrund und nicht das tägliche Auskommen der Mitarbeiter untereinander. Unter das „Arbeitsverhalten“ fallen z.B.: Das Erstellen von formalisierten Tätigkeitsberichten bei Mitarbeitern im Außendienst, oder das Verfahren, wie sich der Arbeitnehmer ab- und rückzumelden hat, wenn er den Betrieb zwischenzeitlich verlässt. Und wie ist es mit der Nutzung des Privathandys während der Arbeitszeit? Nun ja: Nach oben Gesagten ruft das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz einem solchen „Privat-Talker“ zu, dass er nicht “in Ordnung” ist: Das Landesarbeitsgericht meint, dass die Frage der Nutzung des Privathandys für Privatgespräche während der Arbeitszeit das Arbeitsverhalten des Arbeitnehmers betrifft – und somit nicht mitbestimmungspflichtig ist. Der Betriebsrat hat bei einem Verbot solcher Privatgespräche durch den Arbeitgeber kein Mitbestimmungsrecht. LAG Rheinland-Pfalz vom 30.10.2009 – 6 TaBV 33/09 (ohne Zulassung der Rechtsbeschwerde)