Rechtsanwalt Sanjay Bakshi

Keller Menz Rechtsanwälte
80331, München
30.03.2010

„Einer von uns verlässt den Hof heute tot“

„1. Die Beleidigung und die Bedrohung des Personalleiters durch einen Arbeitnehmer mit Erklärungen wie „Was seid Ihr für Schweine!“, „Ich mache Euch jetzt alle kaputt!“, „Keiner hält mich auf!“, „Einer von uns verlässt den Hof heute tot!“ mit gleichzeitigen Faustschlägen neben den Kopf des Personalleiters rechtfertigt eine fristlose Kündigung. 2. Ein Zeuge, der ernsthaft befürchtet, von einer Prozesspartei tätlich angegangen zu werden, wenn er den Vorfall schildert, kann wegen seines grundgesetzlich gewährleisteten Rechts auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 GG zur Zeugnisverweigerung berechtigt sein.“ Leitsätze des LAG Köln, Urteil vom 25.11.2009 – 9 Sa 826/09 Der erste Leitsatz dürfte keinen überraschen. Etwas erstaunlich erscheint aber der zweite Leitsatz: Kann es wirklich sein, dass ein Zeuge deswegen zur Zeugnisverweigerung berechtigt ist, weil er um seine körperliche Unversehrtheit fürchtet? Immerhin verhindert dies einen Beweis. Das wiederum kann den Tenor einer Entscheidung beeinflussen. Das LAG Köln (a.a.O.) meint ja: „Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1972, 2214; NJW1988, 2945) kann in Einzelfällen über die gesetzliche Regelung hinaus eine Begrenzung des Zeugniszwangs unmittelbar aus der Verfassung folgen. Insbesondere kann dabei auch der Schutz des grundgesetzlich gewährleisteten Rechts auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 GG relevant werden (vgl. OLG Hamm OLGZ 1989, S. 468 ff.). Es muss zugunsten des Zeugen S davon ausgegangen werden, dass er ernsthaft befürchtet, von dem Kläger tätlich angegangen zu werden, wenn er den Vorfall zutreffend schildert.“ Immerhin: Es handelte sich um einen Zeugen, den der Kläger angeboten hatte. Hätte gleiches aber wirklich gelten können, wenn es sich um einen Zeugen der Beklagten gehandelt hätte?