Rechtsanwalt Ralf Mydlak

Ruge-Mydlak
10627, Berlin
Rechtsgebiete
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Arbeitsrecht Zivilrecht
22.12.2016

Zurück in die Zukunft ... aber ohne die Rechnung mit der StVZO gemacht zu haben

Einmal sich wie Marty Mc Fly * mit einem Hoverboard durch die Stadt bewegen; ein Traum, den offenbar viele hegen. Denn Hoverboards erfreuen sich großer Beliebtheit. Rechtlich sind dem Traum allerdings in Deutschland Grenzen gesetzt.

Denn da die marktüblichen Geräte Geschwindigkeiten von mehr als 6 km/h erlauben, gelten die allgemeinen Bestimmungen der Straßenverkrszulassungsverordnung (StVZO) und der "Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen im Straßenverkehr" (FZV). Folge hiervon ist, dass diese Boards nur im abgegrenzten nichtöffentlichen Verkehr bewegt werden dürfen. Denn konstruktionsbedingt erfüllen sie nicht die Zulassungsvorschriften über Beleuchtung, Sitz, Lenkung Bremsen etc.. Wer im öffentlichen Straßenverkehr mit einem solchen Board erwischt wird, riskiert eine Geldbuße und einen Punkt in Flensburg.

Weitere Folge der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 6 km/h ist, dass die Fahrzeuge pflichtversichert werden müssen. Der Haken daran ist: bisher wird eine solche Versicherung auf dem Markt nicht angeboten! Missliche Konsequenz daraus ist: wer unter diesen Umständen ein Board im öffentlichen Verkehr benutzt, macht sich strafbar nach § 6 PflVersG.

Außerdem setzt der Gebrauch im öffentlichen Straßenverkehr eine Fahrerlaubnis voraus! Es droht dann eine Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG.

Und als ob das nicht allein schon genügt: Wer dann mit dem Hoverboard einen Sach- und Personenschaden verursacht ist nicht über seine private Haftpflichtversicherung abgesichert. Der Fahrer darf dann die Schäden aus eigener Tasche zahlen. 


* für die jüngeren Leser: Hauptfigur im Film "Zurück in die Zukunft". Zukunft, das war im Film das Jahr 2015!

Quelle: ADAC