Rechtsanwalt Ralf Mydlak

Ruge-Mydlak
10627, Berlin
Rechtsgebiete
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Arbeitsrecht Zivilrecht
24.10.2014

Wieviel kiffen ist erlaubt?

Der gelegentliche Konsum von Cannabes kann die Fahreignung entfallen lassen, wenn eine Blutprobe eine THC-Konzentration von 1,3 ng/ml ergibt. 

Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (BVerwG 3 C 3/13,  Urteil vom 23. Oktober 2014).

Dem Kläger war durch das zuständige Landratsamt die Fahrerlaubnis entzogen worden, nachdem nach einer Verkehrskontrolle bei ihm ein Wert von 1,3 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum festgestellt wurde. THC ist der psychoaktive Wirkstoff von Cannabis. Begründet wurde dies mit dem gelegentlichen Cannabiskonsum und der fehlenden Trennung dieses Konsums vom Fahren (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung). Die Leipziger Richter entschieden, dass von einer ausreichenden Trennung von Cannabiskonsum und Fahren im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung nur dann ausgegangen werden könne, wenn ein gelegentlicher Konsument von Cannabis seinen Konsum und das Fahren in jedem Fall so trennt, dass eine cannabisbedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit unter keinen Umständen eintreten kann. Davon könne beim Kläger aufgrund des bei ihm festgestellten THC-Pegels nicht ausgegangen werden. Nicht gehört wurde der Kläger mit dem Einwand, dass im Hinblick auf mögliche Messungenauigkeiten ein „Sicherheitsabschlag“ vom ermittelten THC-Wert vorgenommen werden müsse.